Artikel 75 VO (EG) 2004/796
Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer, wie Schlachthöfe oder Verbände, verhängen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder die Meldepflichten, eingehalten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Daten sicherzustellen.
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