Artikel 74 VO (EG) 2004/796

Übertragung eines Betriebs

(1) Im Sinne dieses Artikels

(a)
ist die „Übertragung” eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
(b)
ist der „Übergeber” der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;
(c)
ist der „Übernehmer” der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.

(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:

(a)
der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;
(b)
der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
(c)
alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.

(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) beantragt hat,

(a)
gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
(b)
gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
(c)
gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.

(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a) und b) erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b) Anwendung.

(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. In diesem Fall

(a)
wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;
(b)
werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet.

(7) Wird ein Betrieb während des Zeitraums gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann der Übernehmer die betreffenden Parzellen zwecks Beantragung einer Zahlung im Rahmen der Betriebprämienregelung nutzen.

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