Artikel 71 VO (EG) 2004/796
Kumulierung mehrerer Kürzungen
(1) Ist die Nichteinhaltung zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels I als auch des Kapitels II von Titel IV kommen muss, gilt Folgendes:
- (a)
- Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen.
- (b)
- Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel II beziehen sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung, der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung und aller anderen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen, die nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegen.
Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 71a Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(1) gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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