Artikel 71a VO (EG) 2004/796
Anwendung von Kürzungen für die einzelnen Beihilferegelungen
(1) Die Höhe der Zahlung, die im Rahmen einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung einem Betriebsinhaber zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der betreffenden Beihilferegelung festgelegten Bedingungen berechnet; dabei ist erforderlichenfalls eine Überschreitung der Grundfläche, der Garantiehöchstfläche oder der Zahl der beihilfefähigen Tiere zu berücksichtigen.
(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse wegen Unregelmäßigkeiten, verspäteter Antragstellung, unterlassener Angabe von Parzellen, Überschreitung der Haushaltsobergrenzen sowie aufgrund der Haushaltsdisziplin, der Modulation und der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen werden bei jeder Beihilferegelung erforderlichenfalls auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge vorgenommen:
- (a)
- Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel I Anwendung.
- (b)
- Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung.
- (c)
- Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung.
- (d)
-
Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 110p Absatz 1, Artikel 143b Absatz 7, Artikel 143ba Absatz 2 und Artikel 143bc derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.
Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt.
Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert.
- (e)
- Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission(1) sowie die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf den Zahlungsbetrag angewandt, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b, c und d ergibt.
- (f)
- Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens e ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Kapitels II von Titel IV der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.
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