Artikel 41 VO (EG) 2004/796

Allgemeine Grundsätze und Definitionen

Im Rahmen dieses Kapitels gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze und Definitionen:

(a)
Ein „wiederholter” Verstoß liegt vor, wenn die Nichteinhaltung derselben Anforderung, desselben Standards oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren festgestellt wird, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(b)
Das „Ausmaß” eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(c)
Die „Schwere” eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(d)
Ob ein Verstoß von „Dauer” ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

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