Artikel 7 VO (EG) 2004/796
Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:
- (a)
- Inhaber;
- (b)
- Wert;
- (c)
- Datum des Entstehens;
- (d)
- Datum der letzten Aktivierung;
- (e)
- Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung;
- (f)
- Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche;
- (g)
- gegebenenfalls regionale Beschränkungen.
(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.
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