Artikel 6 VO (EG) 2004/796
Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf Ebene der Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcke angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Zu diesem Zweck verlangen sie unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Das GIS wird auf Basis eines nationalen geodätischen Systems angewandt.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von mindestens 75 % der von einem Beihilfeantrag betroffenen Referenzparzellen mindestens 90 % der jeweiligen Fläche nach Maßgabe der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind. Die Erfüllung dieser Anforderung wird jährlich mit geeigneten statistischen Methoden überprüft.
(3) In Bezug auf die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 führen die Mitgliedstaaten, deren nationale Garantiefläche gemäß Artikel 84 Absatz 3 derselben Verordnung 1500 ha übersteigt, ab 1. Januar 2006 eine zusätzliche Schicht von GIS-Informationen ein, mit denen die Anzahl Bäume je Parzelle, deren Art und Position sowie die baumbestandene Fläche ermittelt werden.
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