Artikel 5 VO (EG) 2004/796

Identifizierung der Betriebsinhaber

Unbeschadet Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss das einheitliche System zur Erfassung aller Betriebsinhaber nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f) der genannten Verordnung eine individuelle Identifizierung aller Beihilfeanträge gewährleisten, die von einem Betriebsinhaber eingereicht wurden.

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