Artikel 4 VO (EG) 2004/796

Erhaltung von Dauergrünland auf einzelbetrieblicher Ebene

(1) Wenn festgestellt wird, dass das in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Verhältnis abnimmt, schreibt der betreffende Mitgliedstaat auf nationaler oder regionaler Ebene die Verpflichtung der Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen, vor, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzubrechen.

Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland neu angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Definition in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(2) Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Verpflichtung nicht sicher gestellt werden kann, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat über die nach Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen hinaus, auf nationaler oder regionaler Ebene vor, dass die Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen und über Dauergrünland verfügen, welches für andere Nutzungen umgebrochen worden ist, verpflichtet sind, Flächen wieder als Dauergrünland einzusäen.

Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem relevanten Zeitpunkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 1. Januar 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit dem Tag des Beginns des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.

In diesem Fall säen die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser umgebrochenen Flächen wieder ein oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgestellten Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.

Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Übertragung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erfolgte.

Abweichend von Artikel 2, Punkt 2 gelten neu eingesäte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen ab dem ersten Tag der Einsaat bzw. Anlegung als „Dauergrünland” .Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(3) Die Verpflichtung der Betriebsinhaber nach Absätzen 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Betriebsinhaber Dauergrünland im Rahmen von Programmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(1), (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates vom 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal(3) angelegt haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3)

ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 2.

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