Artikel 3 VO (EG) 2004/796

Erhaltung von Dauergrünland auf einzelstaatlicher Ebene

(1) Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ausnahmen stellen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 desselben Artikels sicher, dass das Verhältnis von als Dauergrünland genutzten Flächen zu der gesamten landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission(1) erhalten bleibt. Diese Verpflichtung findet auf nationaler oder regionaler Ebene Anwendung.

Die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Verpflichtung gilt jedoch ebenfalls als eingehalten, sofern die als Dauergrünland genutzten Flächen, in nach Absatz 4 Buchstabe (a) zu ermittelnden absoluten Zahlen ausgedrückt, erhalten bleiben.

(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verhältnis um nicht mehr als 10 % in Bezug auf das Verhältnis in dem in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten jeweiligen Referenzjahr (nachstehend: Referenzverhältnis) zu Ungunsten der als Dauergrünland genutzten Flächen abnimmt.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verhältnis wird jedes Jahr auf Basis der von den Betriebsinhabern für das betreffende Jahr angemeldeten Flächen ermittelt.

(4) Für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

(a)
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2003 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden;

Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2003 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(2) für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung beihilfefähig waren, sind abzuziehen.

Flächen, die 2003 als Dauergrünland genutzt wurden und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 seit dem Jahr 2003 aufgeforstet wurden oder noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen.

(b)
die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(5) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

(a)
Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.

Flächen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen.

(b)
Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(6) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Flächenzahlungsregelung für das Jahr 2004 angewendet haben, wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

(a)
Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
(b)
Die landwirtschaftliche Gesamtfläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

(7) Für Bulgarien und Rumänien wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

(a)
Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
(b)
Die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 160, 26.6.1999, S. 1.

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