Artikel 2 VO (EG) 2004/796

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)
„Ackerland” : für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
(1a)
„Landwirtschaftliche Parzelle” : zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; im Falle, dass im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden muss, wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt;
(1b)
„Ölbaumparzelle” : mit Ölbäumen bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle entsprechend Anhang XXIV Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission(2);
(2)
„Dauergrünland” : Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(3), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(4) und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(5) stillgelegte Flächen;
(2a)
„Gras oder andere Grünfutterpflanzen” : alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind;
(3)
„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern” : System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
(4)
„Ohrmarke” : Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Tieren nach Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
(5)
„Elektronische Datenbank für Rinder” : elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
(6)
„Tierpass” : Tierpass nach Artikel 3 Buchstabe c) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
(7)
„Register” : von den Tierhaltern zu führende Register nach Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates(7), Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003(8) bzw. Artikel 3 Buchstabe d) und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
(8)
„Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern” : Elemente im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
(9)
„Kenncode” : Kenncode gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
(10)
„Unregelmäßigkeiten” : jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften;
(11)
„Sammelantrag” : Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen, mit Ausnahme eines Antrags auf eine Zahlung für Hopfen durch eine anerkannte Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(12)
„Flächenbezogene Beihilferegelungen” : die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach den Titeln IV und IVa der genannten Verordnung, mit Ausnahme der Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 10f, 11 und 12, der speziellen Zahlung für Zucker nach Artikel 143ba derselben Verordnung und der gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse nach Artikel 143bb derselben Verordnung;
(13)
„Beihilfeantrag für Tiere” : Antrag auf Prämien für Schafe und Ziegen bzw. auf Zahlungen für Rindfleisch nach Titel IV Kapitel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(14)
„Beihilfeantrag Milchprämie” : Antrag auf Milchprämien und Ergänzungszahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(15)
„Nutzung” : Nutzung einer Fläche hinsichtlich der Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder des Fehlens einer Kultur;
(16)
„Beihilferegelungen für Rinder” : Beihilferegelungen nach Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(17)
„Beihilferegelungen für Schafe und Ziegen” : Beihilferegelungen nach Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(18)
„Beantragte Rinder” : Rinder, für die ein Beihilfeantrag für Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder gestellt wurde;
(19)
„Nicht beantragte Rinder” : Rinder, für die noch kein Beihilfeantrag für Tiere gestellt wurde, die jedoch für eine Zahlung im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder in Betracht kommen;
(20)
„Haltungszeitraum” : Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen im Betrieb gehalten werden muss:

(a)
Artikel 90 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder,
(b)
Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Mutterkuhprämie,
(c)
Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Schlachtprämie,
(d)
Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Beihilfen für Schafe und Ziegen;

(21)
„Tierhalter” : jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
(22)
„Ermittelte Fläche” : Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
(23)
„Ermitteltes Tier” : Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;
(24)
„Prämienzeitraum” : Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung;
(25)
„Geografisches Informationssystem” (nachstehend „GIS” ): computergestützte geografische Informationstechniken im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(26)
„Referenzparzelle” : geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(27)
„Kartenmaterial” : Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten;
(28)
„Nationales geodätisches System” : Koordinaten-Referenzsystem, das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren; werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb des Mitgliedstaats kompatibel sein;
(29)
„Zahlstelle” : Behörde oder Stelle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(9);
(30)
„Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” : Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(31)
„Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” : die verschiedenen Bereiche betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 5 derselben Verordnung;
(32)
„Rechtsakt” : jede einzelne Richtlinie und Verordnung im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; die Richtlinie und die Verordnungen unter den Nummern 7 und 8 desselben Anhangs gelten jedoch als ein einzelner Rechtsakt;
(33)
„Standards” : die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland;
(34)
„Anforderung” : im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
(35)
„Nichteinhaltung” : jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Standards;
(36)
„Spezialisierte Kontrolleinrichtungen” : die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen nationalen Kontrollbehörden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen;
(37)
„Ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge” : Referenzmengen, auf die der einzelne Betriebsinhaber Anspruch hat.

Für die Zwecke der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bedeutet „b der Zahlung” ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde.

Im Sinne dieser Verordnung sind die „neuen Mitgliedstaaten” Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(5)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(7)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(8)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(9)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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