Präambel VO (EG) 2004/796

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben b), c), d), g), j), k), l), m), n), p),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden eine Betriebsprämienregelung sowie andere Direktzahlungsregelungen eingeführt. Gleichzeitig wurden einige bestehende Direktzahlungsregelungen zusammengefasst. Ferner wurde festgelegt, dass die Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes ( „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” ) nicht erfüllen, gekürzt oder ausgeschlossen werden.
(2)
Die Direktzahlungsregelungen, die im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt und im Rahmen der Maßnahmen der Agenda 2000 weiter entwickelt wurden, sind mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft (nachstehend „integriertes System” ). Dieses System hat sich als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 baut auf dem integrierten System auf und zieht es zur Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungsregelungen und der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen heran.
(3)
Daher ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(2) aufzuheben und deren Grundsätze in die vorliegende Verordnung zu übernehmen.
(4)
Aus Gründen der Klarheit sind bestimmte Begriffsbestimmungen festzulegen.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte Pflichten zur Erhaltung von Dauergrünland vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten einerseits und den einzelnen Betriebsinhabern andererseits zu erfüllen sind. Dazu müssen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche geregelt und die Pflichten der einzelnen Betriebsinhaber vorgesehen werden, wenn dieser Anteil zurückgeht.
(6)
Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.
(7)
Die Anwendung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss näher geregelt werden. Nach dem genannten Artikel werden dazu computergestützte geografische Informationssystemtechniken (GIS) eingesetzt. Es ist zu klären, auf welcher Ebene das System eingesetzt wird und welche Genauigkeit die GIS-Informationen aufweisen müssen.
(8)
Die Einführung einer Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfordert eine neue Schicht von Informationen im GIS. Jedoch ist es angebracht, diejenigen Mitgliedstaaten, deren Garantiehöchstfläche 1500 ha nicht übersteigt, von dieser Pflicht zu entbinden und stattdessen einen höheren Anteil der Kontrollen vor Ort vorzusehen.
(9)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Identifizierung und Registrierung einführen, das einen genauen Nachweis der Zahlungsansprüche und einen Abgleich der für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen mit den Zahlungsansprüchen der einzelnen Betriebsinhaber sowie der Zahlungsansprüche untereinander erlaubt.
(10)
Die Überwachung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erfordert eine entsprechende Kontroll- und Sanktionsregelung. Dazu müssen die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über die Beihilfeanträge, Kontrollstichproben, Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen usw. mitteilen. Die Grundbestandteile dieser Regelung sind näher festzulegen.
(11)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist vorzusehen, dass die Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erst getätigt werden dürfen, wenn die Kontrollen zur Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen sind.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anwendung bestimmter Beihilferegelungen. In der vorliegenden Verordnung sind daher die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die jeweils getroffenen Entscheidungen vorzusehen. Diese Bestimmungen dürfen nur Anwendung finden, soweit die Mitgliedstaaten entsprechende Entscheidungen getroffen haben.
(13)
Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sind alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden. Daher ist die Einreichung eines Sammelantrags vorzusehen, der alle flächenbezogenen Beihilfeanträge umfasst.
(14)
Ein Sammelantrag sollte auch von Betriebsinhabern eingereicht werden, die über landwirtschaftliche Flächen verfügen, aber keine der betreffenden Beihilfen beantragen.
(15)
Nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Mitgliedstaaten den Termin für die Einreichung der Beihilfeanträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres festsetzen. Da alle flächenbezogenen Beihilfeanträge in den Sammelantrag aufzunehmen sind, sollte diese Bestimmung auch für alle anderen flächenbezogenen Beihilfeanträge gelten. Wegen der besonderen Witterungsverhältnisse in Finnland und Schweden sollten diese Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels diesen Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen können. Ferner sollten auf der gleichen Rechtsgrundlage Ausnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass diese durch die Witterungsbedingungen in einem bestimmten Jahr erforderlich werden.
(16)
Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden. Ferner sollten dem Sammelantrag besondere Informationen zur Erzeugung von Hanf, Hartweizen, Reis, Schalenfrüchten, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln und Saatgut beigefügt werden.
(17)
Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern so weit wie möglich Formulare mit vorgedruckten Informationen zur Verfügung stellen.
(18)
Im Interesse der wirksamen Überwachung sollte jeder Mitgliedstaat die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festlegen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann.
(19)
Ferner ist vorzusehen, dass im Sammelantrag auch die Flächen ausgewiesen werden, für die keine Beihilfe beantragt wird. Je nach Art der Nutzung kann es wichtig sein, über genaue Informationen zu verfügen; deshalb sind bestimmte Nutzungen getrennt und andere zusammen unter einer Rubrik anzugeben. Soweit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen bereits auf anderem Wege erhalten, ist eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorzusehen.
(20)
Um den Betriebsinhabern möglichst weitgehende Flexibilität bei der Planung ihrer Flächennutzung zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, den Sammelantrag bis zum normalen Zeitpunkt der Aussaat zu ändern, sofern alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind und die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer bzw. über eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der Irrtümer im Hinblick auf den Gegenstand der Änderung festgestellt werden, unterrichtet hat. Bei einer Änderung des Antrags sollten auch beigefügte Dokumente oder Verträge entsprechend angepasst werden können.
(21)
Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollten gemeinsame Vorschriften für die in den betreffenden Beihilfeanträgen erforderlichen Angaben festgelegt werden.
(22)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(3) sind Rinderhalter verpflichtet, Angaben zu diesen Tieren an eine elektronische Datenbank zu übermitteln. Nach Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Die elektronische Datenbank hat auch weitreichende Bedeutung für die Verwaltung der Beihilferegelungen erlangt. Betriebsinhaber, die Anträge im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen stellen, sollten daher rechtzeitig Zugang zu den relevanten Angaben haben.
(23)
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben für die Einführung vereinfachter Antragsverfahren zu nutzen, vorausgesetzt, dass die elektronische Datenbank zuverlässig ist. Es sollten verschiedene Optionen angeboten werden, die es den Mitgliedstaaten erlauben, auf die in der elektronischen Datenbank für Rinder enthaltenen Angaben für die Zwecke der Einreichung und Verwaltung der Beihilfeanträge zurückzugreifen. Soweit eine solche Option jedoch vorsieht, dass der Betriebsinhaber die Rinder, für die er Prämien beantragt, nicht individuell zu kennzeichnen braucht, sollte klargestellt werden, dass jedes potenziell beihilfefähige Tier, bei dem Verstöße gegen das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem festgestellt werden, für die Zwecke der Anwendung von Sanktionen als Tier mit beantragter Beihilfe betrachtet werden könnte.
(24)
Einreichung und Inhalt der Beihilfeanträge auf Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen sind näher zu regeln.
(25)
Es sollte der allgemeine Rahmen für die Einführung vereinfachter Verfahren bei den Mitteilungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Behörden des Mitgliedstaates festgelegt werden. Dieser Rahmen sollte insbesondere die Möglichkeit für den Einsatz elektronischer Mittel vorsehen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die so übermittelten Daten absolut zuverlässig sind und dass die betreffenden Verfahren ohne Diskriminierung zwischen den Betriebsinhabern angewendet werden.
(26)
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.
(27)
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.
(28)
Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat, bei der Irrtümer festgestellt werden.
(29)
Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt werden. Ferner sollten die Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen in der Regel unangekündigt erfolgen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gleichzeitig durchführen.
(30)
Die Mindestzahl der im Rahmen der einzelnen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber sollte festgesetzt werden. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollte für einen Betriebsinhaber, der Beihilfen im Rahmen dieser Regelungen beantragt, ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz vorgesehen werden.
(31)
Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten sollte der Kontrollsatz im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.
(32)
Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen.
(33)
Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge stellen, brauchen nicht unbedingt für jedes einzelne Tier und jede einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzelle vorgenommen zu werden. Stichprobenkontrollen sind in einigen Fällen ausreichend. Wo Stichprobenkontrollen zulässig sind, sollte die Stichprobe groß genug sein, um hinreichend verlässliche Daten zu liefern. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stichprobe auf eine vollständige Kontrolle aller Flächen und Tiere zu erweitern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Stichprobe festlegen.
(34)
Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle ist es wichtig, dass das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.
(35)
Um ferner den einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehen zu können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder ein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten.
(36)
Vor-Ort-Kontrollen von Flächen bestehen in der Regel aus zwei Teilen. Beim ersten Teil geht es um die Überprüfung und Vermessung der angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen auf der Grundlage von Kartenmaterial, Luftaufnahmen usw. Der zweite Teil besteht aus einer Feldbesichtigung zur Überprüfung der tatsächlichen Größe der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen sowie - je nach Beihilferegelung - der angegebenen Kultur und ihres Zustands. Erforderlichenfalls sollten in dieser Phase auch Vermessungen vorgenommen werden. Bei der Feldbesichtigung ist eine Stichprobenkontrolle in der Regel ausreichend.
(37)
Die Einzelheiten der Bestimmung der Flächen und die Messmethoden sollten festgelegt werden. Wird die Beihilfe für den Anbau bestimmter Kulturen gewährt, ist für die Bestimmung der Fläche der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Parzellen erfahrungsgemäß die zulässige Breite bestimmter Landschaftsmerkmale, wie Hecken, Gräben und Mauern, festzulegen. Mit Blick auf besondere Umweltbelange ist eine gewisse Flexibilität innerhalb der Grenzen vorzusehen, die bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(38)
Bei Flächen, die für die Beihilfegewährung im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldet werden, sollte jedoch ein differenzierter Ansatz gelten, da die betreffenden Zahlungen nicht mehr an eine Erzeugungsverpflichtung gebunden sind.
(39)
Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelung für Saatgut gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten besondere Kontrollbestimmungen festgelegt werden.
(40)
Die Voraussetzungen für den Einsatz der Fernerkundung für Vor-Ort-Kontrollen sollten geregelt werden, wobei für Fälle, in denen die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, körperliche Kontrollen vorgesehen werden sollten.
(41)
Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 schreibt besondere Kontrollen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) beim Anbau von Hanf auf Parzellen vor, die der Betriebsinhaber für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. Es sind nunmehr die Einzelheiten dieser Kontrollen festzulegen.
(42)
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet und eine Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelungen beantragt wird, sollten der Zeitpunkt und der Mindestinhalt der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Damit die Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen und der Meldungen an die elektronische Datenbank für Rinder wirksam überprüft werden kann, ist es wesentlich, dass ein Großteil dieser Vor-Ort-Kontrollen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums durchgeführt wird.
(43)
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder entscheidet, sollte, da gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eine Beihilfevoraussetzung ist, gewährleistet sein, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für vorschriftsmäßig gekennzeichnete und registrierte Rinder gewährt werden. In die diesbezüglichen Kontrollen sollten auch solche Rinder einbezogen werden, die derzeit noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig sein können, weil wegen der Besonderheiten mehrerer Beihilferegelungen für Rinder die Prämie für diese Tiere in vielen Fällen erst beantragt wird, nachdem sie den Betrieb bereits verlassen haben.
(44)
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind Bestimmungen über die in den Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen vorzusehen, um dort zu überprüfen, ob die beantragten Tiere beihilfefähig und die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben korrekt sind. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, sich bei der Auswahl der Schlachthöfe für diese Kontrollen auf zwei verschiedene Grundlagen zu stützen.
(45)
In Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie sind wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen erforderlich.
(46)
Die Kontrollvorschriften für die Tierprämien sollten gegebenenfalls auch auf die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet werden.
(47)
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(4) sieht besondere Kontrollbestimmungen vor. Die Ergebnisse der im Rahmen der betreffenden Verordnung durchgeführten Kontrollen sollten in den Kontrollbericht für das integrierte System aufgenommen werden.
(48)
Bei den Beihilfeanträgen auf die Milchprämie und die zugehörigen Ergänzungszahlungen bestehen die beiden wichtigsten Beihilfevoraussetzungen zum einen in der Milchmenge, die der Betriebsinhaber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge produzieren kann, und zum anderen darin, dass der Betriebsinhaber tatsächlich ein Milcherzeuger ist. Die Referenzmenge ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates bereits bekannt. Vor Ort ist daher als wichtigste Voraussetzung zu kontrollieren, ob der Betriebsinhaber ein Milcherzeuger ist. Solche Kontrollen können insbesondere anhand der Buchführung oder anderen Register des Betriebsinhabers vorgenommen werden.
(49)
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 schreibt für Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen einer der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen erhalten, die gleichzeitige Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vor. Ferner ist ein System von Kürzungen und Ausschlüssen für den Fall vorgesehen, dass diese anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Zu diesem System sind nunmehr Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(50)
Genauer zu regeln ist die Frage, welche Behörden in den Mitgliedstaaten die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen wahrnehmen.
(51)
In einigen Fällen könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchführen. Der Einsatz dieses Kontrollinstruments sollte jedoch den Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in deren Ermessen gestellt werden.
(52)
Es ist erforderlich, den Mindestkontrollsatz in Bezug auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festzulegen. Dieser Kontrollsatz sollte 1 % der in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kontrollbehörde fallenden Betriebsinhaber betragen, wobei diese anhand einer geeigneten Risikoanalyse auszuwählen sind. Die Kontrollstichprobe sollte sich entweder auf die Stichprobe von Betriebsinhabern stützen, die für eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Beihilfevoraussetzungen ausgewählt wurden, oder auf die Gesamtpopulation der Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge für Direktzahlungen gestellt haben. Im letzteren Falle sollten bestimmte Unteroptionen angeboten werden.
(53)
Angesichts der vielfältigen Art der anderweitigen Verpflichtungen sollten sich die Vor-Ort-Kontrollen in der Regel auf alle Verpflichtungen erstrecken, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden kann. Bei Anforderungen und Standards, deren mögliche Nichteinhaltung anlässlich des Kontrollbesuchs nicht eindeutig überprüft werden kann, sollte der Inspektor ferner die Fälle bestimmen, die gegebenenfalls weiterer Kontrolle bedürfen.
(54)
Es sind Regeln für die Abfassung ausführlicher und spezifischer Kontrollberichte festzulegen. Die vor Ort eingesetzten spezialisierten Inspektoren sollten hierin sämtliche von ihnen getroffene Feststellungen verzeichnen und darüber hinaus den Schweregrad des Verstoßes beurteilen, um es der Zahlstelle zu ermöglichen, entsprechende Kürzungen der Direktzahlungen oder je nach Fall den Ausschluss von deren Gewährung zu beschließen.
(55)
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Für die Behandlung festgestellter Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen sollten dabei gesonderte Vorschriften bei den unterschiedlichen Beihilferegelungen gelten.
(56)
Das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene System von Kürzungen und Ausschlüssen im Zusammenhang mit den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen verfolgt jedoch ein anderes Ziel, indem es für die Betriebsinhaber insbesondere einen Anreiz schaffen soll, die bereits bestehenden Rechtsvorschriften in den verschiedenen Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten.
(57)
Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen dürfen die Kürzungen und Ausschlüsse nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen. Mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen sollten sie den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen Rechnung tragen.
(58)
Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden.
(59)
Es ist daher erforderlich, die zur gleichen Kulturgruppe gehörenden Flächen zu definieren. Die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen sollten grundsätzlich zur selben Kulturgruppe gehören. Besondere Regeln müssen jedoch festgelegt werden, um zu bestimmen, welche zugehörigen Zahlungsansprüche aktiviert wurden, falls zwischen der angegebenen Fläche und der ermittelten Fläche einer Abweichung festgestellt wird. Ferner müssen gemäß Artikel 54 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen aktiviert werden. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von zwei Situationen zu regeln. Zum Ersten muss eine Fläche, die zwecks Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung als stillgelegt angemeldet, aber in Wirklichkeit als nicht stillgelegt festgestellt worden ist, von der für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldeten Gesamtfläche als nicht ermittelt abgezogen werden. Zum Zweiten sollte dasselbe auf fiktiver Basis für eine Fläche gelten, die nicht aktivierten Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht, falls mit der entsprechenden Fläche gleichzeitig andere Zahlungsansprüche aktiviert werden.
(60)
Um die Besonderheiten hinsichtlich der Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut zu berücksichtigen, sind Sonderbestimmungen notwendig. Ferner sollten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, ein Betriebsinhaber Tierprämien beantragt und hierfür eine Futterfläche anmeldet, eine etwaige Übererklärung dieser Flächen jedoch nicht zu einer höheren Prämienzahlung für die Tiere führt, keine Sanktionen vorgesehen werden.
(61)
Was die Beihilfeanträge für Tiere angeht, so führen Unregelmäßigkeiten dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgesehen sein. Unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Sanktion gelten, wenn bei drei oder weniger Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten abhängen.
(62)
Betriebsinhabern sollte es erlaubt sein, Rinder sowie Schafe und Ziegen innerhalb der in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Grenzen zu ersetzen. Ist ein Betriebsinhaber infolge natürlicher Lebensumstände seines Tierbestands nicht in der Lage, seine sich aus den sektorspezifischen Vorschriften ergebenden Haltungsverpflichtungen zu erfüllen, sollten keine Kürzungen oder Ausschlüsse vorgenommen werden.
(63)
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind wegen der Bedeutung der Schlachthöfe für das ordnungsgemäße Funktionieren einiger der Beihilferegelungen für Rinder auch Bestimmungen über die Behandlung von Schlachthöfen festzulegen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Bescheinigungen ausstellen oder falsche Erklärungen abgeben.
(64)
Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen anwenden, die denen bei den flächenbezogenen Beihilferegelungen und den Beihilferegelungen für Tiere entsprechen, es sei denn, dies ist nicht angemessen. In letzterem Fall sollten die Mitgliedstaaten geeignete gleichwertige Sanktionen vorsehen.
(65)
Es sind die Kürzungen und Sanktionen für die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen festzulegen, falls ein beantragender Betriebsinhaber seiner Pflicht zur Milcherzeugung nicht nachkommt.
(66)
In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sollte neben einer Staffelung der Kürzungen und Ausschlüsse zwecks Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgesehen werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt wiederholte Verstöße gegen dieselben anderweitigen Verpflichtungen nach vorheriger Verwarnung des Betriebsinhabers als vorsätzlicher Verstoß betrachtet werden.
(67)
Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Beihilfevoraussetzungen nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(68)
Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten bezüglich seines Beihilfeantrags unterrichtet. Dasselbe sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank gelten, und zwar sowohl für beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit nicht nur die Nichteinhaltung einer anderweitigen Verpflichtung, sondern auch den Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellt, als auch für nicht beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit lediglich die anderweitigen Verpflichtungen betrifft.
(69)
Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht auszuzahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt.
(70)
Es sind spezifische und ausführliche Vorschriften festzulegen, um eine gerechte Anwendung mehrerer Kürzungen zu gewährleisten, die bei einem oder mehreren Beihilfeanträgen desselben Betriebsinhabers vorzunehmen sind. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.
(71)
Ist ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können.
(72)
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, und zwar unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5).
(73)
Es sollte geregelt werden, welche Konsequenzen die vollständige Übertragung eines Betriebs hat, für den bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen bestehen.
(74)
Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe leisten.
(75)
Die Kommission sollte von allen etwaigen Maßnahmen unterrichtet werden, die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Durchführung des integrierten Systems treffen. Für die wirksame Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte jährliche Kontrollstatistiken übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission ferner über alle Maßnahmen unterrichten, die sie im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünland treffen.
(76)
Das Weiteren sind Bestimmungen festzulegen über die Berechnungsgrundlage für die Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über den anschließenden Verteilungsschlüssel für die damit verfügbar werdenden Finanzmittel sowie über die Berechnung des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, um zu ermitteln, ob die in jenem Artikel genannte Schwelle von 5000 EUR erreicht wurde.
(77)
Diese Verordnung sollte ab 1. Januar 2005 Anwendung finden. Ab demselben Zeitpunkt ist die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufzuheben. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, sollte letztere Verordnung jedoch weiterhin anwendbar sein. Sonderbestimmungen sind erforderlich, um zu verhindern, dass die aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorzunehmenden Kürzungen durch den Übergang auf die jetzige neue Regelung gegenstandslos werden.
(78)
[Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen] -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).

(3)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 6. Landwirtschaft - B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht - I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381.)

(4)

ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9.

(5)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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