Artikel 1 VO (EG) 2004/798
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „technische Hilfe” jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein.
- 2.
-
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- a)
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;
- b)
- Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;
- c)
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;
- d)
- Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
- e)
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;
- f)
- Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;
- g)
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
- h)
- jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
- 3.
- „Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln, des Zugangs zu ihnen oder des Handels mit ihnen, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Geldmittel verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird;
- 4.
- „wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
- 5.
- „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen betrifft, sich aber nicht darauf beschränkt.
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