Präambel VO (EG) 2004/798
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar(1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 28. Oktober 1996 angesichts der mangelnden Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Birma/Myanmar mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/653/GASP(2) bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar ergriffen. Diese restriktiven Maßnahmen sind in der Folge angesichts der durch die birmanischen Behörden ausgeübten fortgesetzten schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der andauernden und intensivierten Unterdrückung von zivilen und politischen Rechten, und des Versagens dieser Behörden, Schritte in Richtung von Demokratie und Aussöhnung zu unternehmen, wiederholt ausgeweitet worden; dies geschah zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP(3) betreffend Birma/Myanmar, dessen Geltungsdauer am 29. April 2004 endet. Einige der gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates(4) umgesetzt.
- (2)
- Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Militärregierung mit der Demokratiebewegung keine konkreten Gespräche über einen Prozess aufgenommen hat, der zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führt, dass Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie weiterhin inhaftiert sind und dass fortdauernd schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden, einschließlich der Tatsache, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, um dem Einsatz von Zwangsarbeit gemäß den im Bericht der hochrangigen Gruppe der Internationalen Arbeitsorganisation von 2001 enthaltenen Empfehlungen ein Ende zu setzen, wird im Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP gefordert, dass die restriktiven Maßnahmen gegen das Militärregime in Birma/Myanmar und gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen und diejenigen, die den Prozess der nationalen Aussöhnung, die Achtung der Menschenrechte und die Demokratie aktiv behindern, aufrechterhalten werden sollten.
- (3)
- Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Birmas/Myanmars sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
- (4)
- Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, und deshalb sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
- (5)
- Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen.
- (6)
- Aus Gründen der Klarheit sollte ein neuer Text angenommen werden, der alle einschlägigen Bestimmungen in der geänderten Fassung enthält und die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 aufhebt und ersetzt.
- (7)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61.
- (2)
ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1.
- (3)
ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/907/GASP des Rates (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 81).
- (4)
ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2297/2003 der Kommission (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 37).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.