Artikel 6 VO (EG) 2004/798
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den einzelnen Mitgliedern der Regierung von Birma/Myanmar und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang III aufgeführt sind, gehören, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ist, ist untersagt.
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