Artikel 7 VO (EG) 2004/798

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rechtsbereich;
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
d)
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(2) Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von

i)
Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder
ii)
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 6 Absatz 1 fallen.

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