Artikel 8 VO (EG) 2004/798
Durch Artikel 6 Absatz 2 wird nicht verhindert, dass Finanzinstitute auf eingefrorenen Konten die Gelder gutschreiben, die ihnen von Dritten zur Gutschrift auf das Konto einer in der Liste erfassten Person oder Organisation übertragen werden, vorausgesetzt, dass solche Gutschriften auf eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden. Die Finanzinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.
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