Artikel 8a VO (EG) 2004/798
(1) Folgendes ist verboten:
- a)
- die Gewährung von Finanzierungsdarlehen oder Krediten an die in Anhang IV angeführten birmanischen Staatsunternehmen, einschließlich des Erwerbs von Anleihen, Kassenobligationen, Optionsscheinen oder Schuldverschreibungen, die von den genannten Unternehmen ausgegeben werden;
- b)
- der Erwerb oder die Erweiterung von Beteiligungen an den in Anhang IV angeführten birmanischen Staatsunternehmen einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter.
(2) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 ergeht unbeschadet der Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen und der üblichen ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erfüllung solcher Verträge, wie Exportkreditversicherungen.
(4) Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden.
(5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b) steht der Erweiterung einer Beteiligung an den in Anhang IV angeführten birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern die Erweiterung im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss. Die nach Anhang II zuständige Behörde und die Kommission sind vor einer solchen Transaktion davon in Kenntnis zu setzen. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
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