Artikel 10 VO (EG) 2004/802
Wahrung der Fristen
(1) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 3 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die Kommission vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen gelten als vom Mitgliedstaat gewahrt, wenn dieser vor Fristablauf die Kommission schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschließt.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vor Fristablauf die betroffenen Unternehmen gemäß den dort festgelegten Bestimmungen unterrichtet.
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