Artikel 11 VO (EG) 2004/802

Anzuhörende

In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen

a)
Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unterbreiten;
b)
anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;
c)
Dritten: natürliche oder juristische Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen

die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder die anerkannten Vertreter ihrer Arbeitnehmer,

Verbraucherverbände, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft;

d)
den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass einer Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt.

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