Artikel 12 VO (EG) 2004/802

Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

(2) Hat die Kommission eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Im Anschluss an die Äußerung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die Kommission eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben diese sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.

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