Artikel 13 VO (EG) 2004/802

Entscheidungen in der Hauptsache

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung durch.

Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt entsprechend, wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine vorläufige Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen hat.

(2) Die Kommission teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit.

In der Mitteilung der Einwände setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Kommission teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit.

Die Kommission setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der Kommission mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, können zu den Einwänden der Kommission Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. In ihren schriftlichen Stellungnahmen können sie alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der Kommission auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift. Das Format, in dem die Stellungnahmen zu übermitteln sind, und die Zahl der verlangten Kopien werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt; die Kommission kann diese Festlegung nach Bedarf ändern. Die Kommission leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(4) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll.

Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

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