Artikel 14 VO (EG) 2004/802

Mündliche Anhörungen

(1) Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt sie den Anmeldern, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(2) Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt sie den anderen Beteiligten, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben. Sie kann ihnen ebenfalls in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

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