Artikel 15 VO (EG) 2004/802

Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen

(1) Der Anhörungsbeauftragte führt die förmliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.

(2) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der förmlichen Anhörung.

(3) Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an allen förmlichen mündlichen Anhörungen ein.

(4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ordnungsgemäßer Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

(5) Die von der Kommission anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und mit ordnungsgemäßer Vollmacht versehene Personen hinzuziehen.

(6) Förmliche mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

(7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne von Artikel 11, den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der förmlichen Anhörung Fragen zu stellen.

Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der Kommission abhalten, um den Ablauf der förmlichen mündlichen Anhörung zu erleichtern.

(8) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

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