Artikel 18 VO (EG) 2004/802

Vertrauliche Informationen

(1) Angaben einschließlich von Unterlagen werden von der Kommission nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird.

(2) Jede Person, die sich gemäß der Artikel 12, 13 und 16 der vorliegenden Verordnung schriftlich äußert oder gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 oder anschließend im Zuge des gleichen Verfahrens der Kommission Angaben vorlegt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 kann die Kommission die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen sowie die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten.

Die Kommission kann die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen sowie Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auffordern, alle Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der Kommission erlassenen Entscheidungen zu kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Werden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung.

(4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Absätze 2 und 3 nicht ein, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

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