Artikel 19 VO (EG) 2004/802
Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten
(1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung zu übermitteln.
(2) Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission innerhalb von 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln.
Wenn die Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungen vorschlagen, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungen für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als neue Verpflichtungen.
Verlängert sich gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Frist für eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatze 1, 2 und 3, so verlängert sich die Äußerungsfrist von 65 Arbeitstagen um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungsvorschläge auch nach Ablauf der Vorlagefrist im Sinne dieses Absatzes akzeptieren, sofern das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingehalten wird.
(3) Die Artikel 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
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