Artikel 20 VO (EG) 2004/802

Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten

(1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen, sind der Kommission in dem Format und mit der Zahl von Kopien, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt hat, an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln; die Kommission kann die Festlegung des Formats und der Zahl der Kopien nach Bedarf ändern. Die Kommission leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(1a) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) — im Anhang IV dieser Verordnung festgelegt — verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festlegt, übermitteln; die Kommission kann die Festlegung der Zahl der Kopien nach Bedarf ändern. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.

(2) Beim Vorschlag von Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 machen die beteiligten Unternehmen Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen gleichzeitig eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vor.

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