Artikel 2 VO (EG) 2004/802
Anmeldungsbefugnis
(1) Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
(2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
(3) Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
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