Artikel 3 VO (EG) 2004/802
Vorlage der Anmeldungen
(1) Für Anmeldungen ist das im Anhang I abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Unter den in Anhang II aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen in der dort beschriebenen Kurzfassung eingereicht werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.
(2) Das Formblatt CO und seine Anlagen sind der Kommission in dem Format und mit der Zahl von Kopien zu übermitteln, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt hat; die Kommission kann diese Festlegung nach Bedarf ändern. Die Anmeldung ist an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln.
(3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.
(4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen, die für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache — auch für spätere Verfahren im Zusammenhang mit dem selben Zusammenschluss — ist. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen der Gemeinschaft, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
(5) Anmeldungen gemäß Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.
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