Artikel 4 VO (EG) 2004/802
Angaben und Unterlagen
(1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die in den einschlägigen Formblättern der Anhänge I und II verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
(2) Die Kommission kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner verlangter Angaben einschließlich aller Unterlagen oder von anderen in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.
(3) Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und einer Antwort auf ein Schreiben der Kommission gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3.
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