Artikel 5 VO (EG) 2004/802
Wirksamwerden der Anmeldung
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.
(2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der Kommission wirksam.
(3) Ergeben sich nach der Anmeldung Änderungen an den dort angegebenen Tatsachen oder werden neue Informationen bekannt, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission die Anmeldung als am Tage des Eingangs der entsprechenden Mitteilung wirksam geworden ansehen; die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.
(4) Unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.
(5) Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 veröffentlicht, gibt sie den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die Kommission den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.