Artikel 23 VO (EG) 2004/802
Eingang von Schriftstücken bei der Kommission
(1) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sind Anmeldungen an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Anschrift der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zu richten.
(2) Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Absatz 1 genannte Anschrift zu richten.
(3) Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der Kommission nach Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der in Absatz 1 genannten Anschrift der Kommission eingegangen sein.
(4) Wenn die Kommission festlegt, dass ihr Schriftstücke oder zusätzliche Kopien davon auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, bestimmt sie das Format im Amtsblatt der Europäischen Union fest; sie kann diese Bestimmung nach Bedarf ändern. Schriftsätze, die durch elektronische Post übermittelt werden, sind an die E-Mail-Adresse zu senden, die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird; die Bestimmung der E-Mail-Adresse kann nach Bedarf geändert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.