Artikel 25 VO (EG) 2004/802
Aufhebungen und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 wird unbeschadet der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 gilt weiterhin für Zusammenschlüsse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallen.
(3) Für Zwecke des Absatzes 2 gelangen anstelle der Abschnitte 1 bis 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 447/98 die Abschnitte 1 bis 11 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung zur Anwendung. Die in diesen Abschnitten enthaltenen Verweise auf die „EG-Fusionskontrollverordnung” und die „Durchführungsverordnung” sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 447/98 zu lesen.
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