ANHANG I VO (EG) 2004/802

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

EINLEITUNG

1.1.
Zweck dieses Formblatts CO

Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung” ) und in der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission(2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung” ), der dieses Formblatt CO beigefügt ist, geregelt. Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server „Europa” der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(3) (im Folgenden „EWR-Abkommen” ). Um den Zeit- und Kostenaufwand zu verringern, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat die Europäische Union ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung(4) (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen)(5) von der Europäischen Kommission in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, kann in die Kompetenz der für die Fusionskontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten fallen. Die Fusionskontrollverordnung schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der Kommission zu erlassenden Beschlüsse vor. In einer ersten Phase hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss freigibt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet(6). Beschließt die Kommission die Einleitung des Verfahrens, so muss sie in der Regel innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung einen abschließenden Beschluss erlassen(7). Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip der einzigen Anlaufstelle funktioniert, ist es unerlässlich, dass der Kommission rechtzeitig die Informationen übermittelt werden, die sie benötigt, um die erforderlichen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen Märkte bewerten zu können. Deshalb benötigt sie zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen.

1.2.
Vorabkontakte

Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind relativ umfangreich. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der Kommission zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.4 Buchstabe g dieser Einleitung. Die Kommission bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden. Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch angeraten, sich auf freiwilliger Grundlage bei der Kommission nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken. Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind, unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO, das der Durchführungsverordnung als Anhang II beigefügt ist, angemeldet werden können. Die Anmelder können den Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings” der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ( „GD Wettbewerb” ) zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anmeldung.

1.3.
Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden(8). Beim Erwerb einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen. Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben verantwortlich.

1.4.
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Alle Angaben in diesem Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts CO einzutragen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
a)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen der Fusionskontrollverordnung erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der Kommission. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.
b)
Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind(9).
c)
Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).
d)
Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).
e)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
f)
Sie können schriftlich beantragen, dass die Kommission die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Informationen einholen könnte.

g)
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschließlich Unterlagen) oder von anderen in diesem Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind.

Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass bestimmte Arten von Angaben, die im Formblatt CO verlangt werden, zwar für die Prüfung bestimmter Fälle durch die Kommission erforderlich, für eine beträchtliche Zahl anderer Fälle jedoch möglicherweise nicht, erforderlich sind. Diese Arten von Angaben sind im Formblatt CO besonders gekennzeichnet (siehe die Fußnoten 15, 16, 18, 20, 23, 27, 28, 30 und 31). Sie werden insbesondere aufgefordert zu prüfen, ob Sie eine Befreiung für eine dieser Arten von Angaben beantragen wollen.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts CO gestellt werden, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Case Manager und/oder Referatsleiter gestellt werden. Die Kommission wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit ihren Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings benötigt die GD Wettbewerb daher in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die Kommission in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

1.5.
Das Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung im Einklang mit Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Union ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union beizufügen. Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts CO zu gliedern; außerdem ist die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen der Abschnitte 7 bis 9 dieses Formblatts CO wird e zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet. Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen und insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren größten Wettbewerbern, im Hauptteil des Formblatts CO befinden. Anlagen zum Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden. Die Kontaktdaten müssen in dem von der GD Wettbewerb auf ihrer Website vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung). Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen. Ein Original und die geforderte Zahl von Kopien des Formblatts CO und der Anlagen sind der GD Wettbewerb zu übermitteln. Die geforderte Zahl und das geforderte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht und können nach Bedarf geändert werden. Die Anmeldung muss an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anschrift übermittelt werden. Diese Anschrift wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auch auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. Die Anmeldung muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Bürozeiten zugehen. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der GD Wettbewerb ist Folge zu leisten. Alle elektronischen Kopien des Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

1.6.
Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(10) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

1.7.
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts CO

Anmelder:
Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Anmelder” nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen:

Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder” bzw. „an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen” auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Betroffene Märkte:
Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts CO müssen die Anmelder die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt CO. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.
Jahr:

In diesem Formblatt CO ist „Jahr” , sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in Abschnitt 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt CO beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze der Fusionskontrollverordnung.

1.8.
Beschreibung der von den beteiligten Unternehmen erfassten quantitativen Wirtschaftsdaten

Wenn eine quantitative ökonomische Analyse für die betroffenen Märkte nützlich sein könnte, beschreiben Sie kurz die Daten, die jedes der beteiligten Unternehmen im normalen Geschäftsgang erfasst und speichert und die für eine solche Analyse nützlich sein könnten. Drei Beispiele für geeignete Fälle und Daten, die für eine quantitative ökonomische Analyse nützlich sein könnten: ein Zusammenschluss zwischen zwei Anbietern von Dienstleistungen, die von Geschäftskunden auf der Grundlage strukturierter Auftragsvergaben erworben werden, in denen die als Lieferanten in Frage kommenden Anbieter konkurrierende Angebote abgeben und Lieferanten oder Kunden Ausschreibungsdaten sammeln, d. h. Daten über Teilnehmer, Angebote und Ergebnisse früherer Auftragsvergaben; ein Zusammenschluss zwischen Herstellern von Produkten, die an Endverbraucher verkauft werden, für den über einen längeren Zeitraum Scanningdaten in Bezug auf die von den Verbrauchern in Geschäften gekauften Produkte gesammelt werden; ein Zusammenschluss zwischen Anbietern von Mobiltelefondiensten für Endkunden, wobei die Regulierungsbehörden für Telekommunikation Daten in Bezug auf den Anbieterwechsel bei Mobiltelefondiensten sammeln. Die Beschreibung der Daten sollte insbesondere Informationen über die Art der Daten (Informationen über Verkäufe oder Angebote, Gewinnspannen, Einzelheiten der Auftragsvergaben usw.), die Disaggregationsebene (Aufschlüsselung nach Ländern, Produkten, Kunden, Verträgen usw.), den Zeitraum, für den die Daten verfügbar sind, und das Format umfassen. Die in Abschnitt 1.8 dieser Einleitung verlangten Angaben sind keine Voraussetzung dafür, dass das Formblatt CO als vollständig angesehen wird. Angesichts der für die Fusionskontrolle auf Unionsebene geltenden verbindlichen Fristen sollten die Anmelder jedoch in den Fällen und für die Märkte, für die eine quantitative Analyse nützlich sein könnte, die Datenbeschreibungen so früh wie möglich bereitstellen. Weitere Orientierungshilfen finden die beteiligten Unternehmen im Leitfaden „Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases” der GD Wettbewerb, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.

1.9.
Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

Die Kommission bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Anmelder auf, zusammen mit diesem Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf. Ferner ermutigt die Kommission die beteiligten Unternehmen auf den Vertraulichkeitsanspruch zu verzichten, damit die Kommission Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden außerhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die Kommission in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen der beteiligten Unternehmen, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Auf der Website der GD Wettbewerb befindet sich eine Musterverzichtserklärung, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.

1.10.
Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die Kommission weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach Unions- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.

ABSCHNITT 1

1.1.
Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmäßig betroffenen Märkte(11) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.2.
Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert werden, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.

ABSCHNITT 2

2.1.
Angaben zu den Anmeldern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen(12)

Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
2.1.1.
Name des Unternehmens;
2.1.2.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
2.1.3.
bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:

2.1.3.1.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters;
2.1.3.2.
Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

2.2.
Art der Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen

Beschreiben Sie für jeden Anmelder und die anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art ihrer Geschäftstätigkeit.

ABSCHNITT 3

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
3.1.
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen(13).

3.1.1.
Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
3.1.2.
Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i)
Fusion,
ii)
Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
iii)
Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht;
iv)
falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt(14).

3.1.3.
Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
3.1.4.
Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:

i)
es wurde ein Vertrag geschlossen,
ii)
es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
iii)
es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
iv)
die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

3.1.5.
Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
3.1.6.
Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.

3.2.
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
3.3.
Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
3.4.
Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
3.5.
Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme des Verkäufers) eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten, und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung(15).
3.6.
Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden(16).

ABSCHNITT 4

Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr(17):
4.1.
Weltweiter Umsatz;
4.2.
EU-weiter Umsatz;
4.3.
EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
4.4.
Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);
4.5.
EFTA-weiter Umsatz;
4.6.
Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 5

Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
5.1.
Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss — sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot — herbeigeführt wird;
5.2.
im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen; falls diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, ist eine Kopie des jüngsten Schriftstücks, das die Absicht eines öffentlichen Übernahmeangebots belegt, zu übermitteln und es ist eine Kopie der Angebotsunterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden, nachzureichen;
5.3.
gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
5.4.
Kopien folgender Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind:

i)
Protokolle der Sitzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane und der Anteilseignerversammlung, in denen die Transaktion erörtert wurde, oder Auszüge aus diesen Protokollen über die Erörterung der Transaktion;
ii)
Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen, in denen der Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschließlich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen bewertet oder analysiert werden(18);
iii)
Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte(19) mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten(20).

Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.

ABSCHNITT 6

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss(21). Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Unionsgerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden. Für Angaben, die in diesem Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

6.1.
Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind. Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition des sachlich relevanten Markts einschlägige Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

6.2.
Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

6.3.
Betroffene Märkte

Für die Zwecke der in diesem Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR
a)
zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
b)
eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)(22).
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte(23).

6.4.
Andere Märkte, auf denen der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte

Beschreiben Sie anhand der Definitionen in Abschnitt 6 unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen den sachlichen und räumlichen Umfang von Märkten (wenn diese Märkte den gesamten EWR oder einen Teil davon umfassen), die zwar nicht zu den nach Abschnitt 6.1 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil zum Beispiel
a)
ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt ist; ein beteiligtes Unternehmen kann insbesondere dann als potenzieller Wettbewerber angesehen werden, wenn es einen Markteintritt plant oder in den letzten drei Jahren solche Pläne entwickelt oder verfolgt hat;
b)
ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen für diesen Markt wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzt;
c)
ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen(24) oder wenn sie zu einer Palette von Produkte gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden(25).
Damit sich die Kommission von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6.4 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts CO verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln.

ABSCHNITT 7

Geben Sie für jeden horizontal betroffenen Markt, jeden vertikal betroffenen Markt und jeden anderen Markt, auf dem der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte, für jedes der letzten drei Jahre Folgendes an(26):
7.1.
für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
7.2.
die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)(27); geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
7.3.
den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
7.4.
die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber (einschließlich Einführer) mit einem Anteil von mindestens 5 % an dem betreffenden relevanten Markt; geben Sie die bei der Berechnung dieser Marktanteile verwendeten Quellen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnung bestätigen;
7.5.
die geschätzten Gesamtkapazitäten in der Union und im EWR; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an(28).

ABSCHNITT 8

8.1.
Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a)
wie die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Waren und/oder Dienstleistungen herstellen, ihren Preis festsetzen und sie verkaufen, z. B. ob sie vor Ort produzieren, vor Ort die Preise festsetzen und vor Ort verkaufen;
b)
Art und Umfang der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren größten Wettbewerbern;
c)
die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung, den Umfang des Vertriebs durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören, sowie die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und anderen Formen langfristiger Verträge;
d)
die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. für Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. In welchem Umfang werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören?

Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten

8.2.
Erläutern Sie kurz die Nachfragestruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a)
die Entwicklungsphasen der Märkte, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und prognostizieren Sie den Nachfragezuwachs;
b)
die Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Produkts, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzeffekte;
c)
den zeitlichen und finanziellen Aufwand bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter

i)
bei bestehenden Produkten und
ii)
bei neuen Produkten, die bestehende Produkte ersetzen (einschließlich der üblichen Laufzeit von Kundenverträgen);

d)
den Grad der Konzentration bzw. Streuung der Kunden;
e)
wie die Kunden die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erwerben, insbesondere, ob sie Vergabemethoden wie Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten und Bietverfahren nutzen.

Produktdifferenzierung und Wettbewerbsintensität

8.3.
Erläutern Sie kurz den Grad der Produktdifferenzierung auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a)
die Rolle und Bedeutung der Produktdifferenzierung in Bezug auf Qualität ( „vertikale Differenzierung” ) und andere Produktmerkmale ( „horizontale” und „räumliche Differenzierung” );
b)
die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des „typischen Kunden” für jedes Segment und
c)
die Konkurrenz zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Allgemeinen sowie den Grad der Substituierbarkeit ihrer Produkte, unter anderem für die in den Antworten unter Buchstabe b genannten Kundengruppen und für „typische Kunden” .

Markteintritt und Marktaustritt

8.4.
Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Eintritt in einen betroffenen Markt erfolgt?

Falls ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie ihren jeweiligen derzeitigen Marktanteil.

8.5.
Gibt es nach Auffassung der Anmelder Unternehmen (einschließlich solcher, die derzeit nur auf Märkten außerhalb der EU oder des EWR tätig sind), von denen ein Eintritt in einen der betroffenen Märkte zu erwarten ist?

Falls ja, erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann mit diesem Markteintritt zu rechnen ist.

8.6.
Beschreiben sie kurz die wichtigsten Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in jeden der betroffenen Märkte beeinflussen, und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

a)
die Gesamtkosten des Markteintritts (FuE, Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Absatzförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem rentabel arbeitenden Wettbewerber unter Angabe von dessen Marktanteil;
b)
rechtliche oder aufsichtsbehördliche Eintrittsschranken, z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeder Art;
c)
Schranken für den Zugang zu den Kunden aufgrund von Produktzertifizierungsverfahren oder Bedeutung des Unternehmensrufs oder des Nachweises langjähriger Erfahrung;
d)
die Notwendigkeit und Möglichkeit, auf diesen Märkten Zugang zu Patenten, Know-how und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums zu erhalten;
e)
inwieweit die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind;
f)
die Bedeutung von Größenvorteilen, Diversifikationsvorteilen und Netzeffekten für die Herstellung oder den Vertrieb der Waren und/oder Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten und
g)
den Zugang zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur.

8.7.
Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder Wettbewerber an Produkten arbeiten, die kurz- oder mittelfristig auf den Markt kommen dürften, oder eine Ausweitung der Produktions- oder Verkaufskapazitäten auf betroffenen Märkten planen. Falls ja, schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre.
8.8.
Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Austritt aus einem betroffenen Markt erfolgt?

Falls ja, nennen Sie das Unternehmen, das den Markt verlassen hat, und schätzen Sie seinen Marktanteil im Jahr vor dem Marktaustritt.

Forschung und Entwicklung

8.9.
Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

a)
Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität(29) auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
b)
den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich der Häufigkeit der Einführung neuer Waren und/oder Dienstleistungen, Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen usw.) und
c)
die Forschungspläne und -prioritäten der beteiligten Unternehmen für die nächsten drei Jahre.

Kooperationsvereinbarungen

8.10.
In welchem Umfang bestehen auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen?
8.11.
Falls relevant, machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei(30).

Handel zwischen Mitgliedstaaten und Einfuhren von außerhalb des EWR

8.12.
Geben Sie an, in welchem Umfang sich Transport- und sonstige Kosten auf den Handel mit den betroffenen Produkten im Gebiet des EWR auswirken.
8.13.
Schätzen Sie für die betroffenen Märkte den Gesamtwert und -umfang sowie die Herkunft der Einfuhren von außerhalb des EWR unter Angabe

a)
des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören;
b)
der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren und
c)
der voraussichtlichen Auswirkungen von Transport- und sonstige Kosten auf diese Einfuhren.

Verbände

8.14.
Nennen Sie für die betroffenen Märkte

a)
die Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind;
b)
die wichtigsten Verbände, denen die Kunden der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören, und
c)
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen in diesem Abschnitt aufgeführten Verbänden(31).

Kontaktdaten

8.15.
Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers)(32)

a)
der in Abschnitt 7.4 genannten Wettbewerber;
b)
der fünf größten Kunden jedes der beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte;
c)
der in Abschnitt 8.4 genannten neuen Marktteilnehmer und
d)
der in Abschnitt 8.5 genannten potenziellen neuen Marktteilnehmer.

Die Kontaktdaten sind unter Verwendung des Musters der Kommission zu übermitteln, das sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 9

Wenn Sie möchten, dass die Kommission von vornherein(33) prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz für das neue Unternehmen verbessern, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, müssen die erwarteten Effizienzvorteile (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden(34). Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:
i)
eine ausführliche Erläuterung, wie das neue Unternehmen mit dem Zusammenschluss den Effizienzvorteil erzielen kann; führen Sie aus, welche Schritte die beteiligten Unternehmen zu diesem Zweck zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll;
ii)
sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Quantifizierung des Effizienzvorteils und eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsmethode; schätzen Sie gegebenenfalls auch die Höhe der mit der Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen erzielten Effizienzvorteile; bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Fixkosten, laufenden Fixkosten und variablen Kosten auszuweisen (in Euro pro Stück und Euro pro Jahr);
iii)
Angaben zum voraussichtlichen Umfang des Nutzens für die Kunden und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt;
iv)
eine Begründung, weshalb die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Effizienzvorteile ähnlichen Umfangs nicht auf andere Weise als durch den geplanten Zusammenschluss, die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, erzielen könnten.

ABSCHNITT 10

10. Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:
a)
Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig(35)?

Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,

die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz,

den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

b)
Falls Sie die Frage unter Buchstabe a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(36) einschränken würde.
c)
Wenn Sie — unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a und b beantwortet haben — der Auffassung sind, dass die Kriterien des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(37) Anwendung finden, begründen Sie dies, um der Kommission eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss

i)
dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
ii)
die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
iii)
den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
iv)
keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 11

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1

(3)

Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen” ). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

(4)

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft” durch „Union” und „Gemeinsamer Markt” durch „Binnenmarkt” ersetzt. Im Formblatt CO wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(5)

Die Begriffe „Zusammenschluss” und „unionsweite Bedeutung” sind in Artikel 3 bzw. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung definiert. Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, nach Artikel 4 Absatz 5 beantragen, dass die Kommission den geplanten Zusammenschluss als Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung behandelt.

(6)

Siehe Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung.

(7)

Siehe Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung.

(8)

Siehe Artikel 4 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

(9)

Mit diesem Formblatt CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) verarbeitet.

(10)

Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

(11)

Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.

(12)

Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

(13)

Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(14)

Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

(15)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Daten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen) verzichtet werden könnte. Andererseits kann die Kommission bei bestimmten Zusammenschlüssen Folgendes verlangen, damit die Anmeldung auf der Grundlage dieses Formblatts CO vollständig ist: in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und die in den Antworten in Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.6 genannten Unternehmen und Personen für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die Stellung an, die das Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans dort innehat.

(16)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu früheren Übernahmen von Unternehmen) verzichtet werden könnte.

(17)

Zum Begriff „beteiligte Unternehmen” und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(18)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

(19)

Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.

(20)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

(21)

Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(22)

Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.

(23)

Im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb wird den Anmeldern empfohlen, im Rahmen der Vorabkontakte Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzulegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten können. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu bestimmten betroffenen Märkten oder zu bestimmten anderen Märkten im Sinne des Abschnitts 6.4) verzichtet werden könnte.

(24)

Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, zum Beispiel Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckpatronen.

(25)

Waren, die zu derselben Produktpalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.

(26)

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

(27)

Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgröße und -anteilen) verzichtet werden könnte.

(28)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Kapazitätsdaten) verzichtet werden könnte. Ein Grund für einen Verzicht könnte sein, dass die Kapazität für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nicht von Belang ist.

(29)

Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.

(30)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.

(31)

Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.

(32)

Die Kommission kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formblatt CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.

(33)

Die Übermittlung von Informationen in Abschnitt 9 ist für eine vollständige Anmeldung nicht erforderlich und daher freiwillig. Wenn dieser Abschnitt nicht ausgefüllt wird, braucht dies nicht begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu Effizienzvorteilen wird nicht geschlossen, dass der geplante Zusammenschluss keine Effizienzvorteile mit sich bringt oder dass der Beweggrund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu Effizienzvorteilen in der Anmeldephase schließt nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die Kommission die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.

(34)

Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

(35)

Zur Marktdefinition siehe Abschnitt 6.

(36)

Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(37)

Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

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