ANHANG II VO (EG) 2004/802

VEREINFACHTES FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

EINLEITUNG

1.1.
Zweck des vereinfachten Formblatts CO

Im vereinfachten Formblatt CO sind die Angaben aufgeführt, die die Anmelder im Rahmen der Anmeldung von Fusionen, Übernahmen oder sonstigen Zusammenschlüssen der Europäischen Kommission übermitteln müssen, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind. Beim Ausfüllen dieses vereinfachten Formblatts CO sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung” ) sowie die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission(2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung” ), der das vereinfachte Formblatt CO beigefügt ist, zu beachten. Diese Verordnungen und alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server „Europa” der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(3) (im Folgenden „EWR-Abkommen” ). In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse(4) hingewiesen. In der Regel kann für die Anmeldung eines Zusammenschlusses das vereinfachte Formblatt CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
Es handelt sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, das keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist; dies ist der Fall, wenn

a)
der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der Umsatz der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Tätigkeiten im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt; und
b)
der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt.

2.
Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt(5) oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist(6)(7).
3.
Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei

a)
der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), weniger als 20 %(8) beträgt; und
b)
der Marktanteil keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt(9);

zu der Voraussetzung in Nummer 3 Buchstaben a und b ist anzumerken, dass bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen außerhalb der Tätigkeitsbereiche des Gemeinschaftsunternehmens entstehen, für die Zwecke dieses vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen werden. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

4.
Ein beteiligtes Unternehmen erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt.
Die Kommission kann auch dann ein vereinfachtes Formblatt CO annehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht(10), sofern der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs (das „Delta” ) des Herfindahl-Hirschman-Index ( „HHI” )(11) unter 150 liegt und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen weniger als 50 %(12) beträgt. Die Kommission entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob angesichts der mit dem HHI-Delta angegebenen Zunahme der Marktkonzentration ein vereinfachtes Formblatts CO angenommen werden kann. Es ist weniger wahrscheinlich, dass die Kommission ein vereinfachtes Formblatt CO annimmt, wenn einer der besonderen Umstände, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse(13) aufgeführt sind, vorliegt, zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt, wenn durch den Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt wird, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschließen oder wenn erfolgversprechende Produkte eines der beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen. Die Kommission kann jederzeit ein Formblatt CO verlangen, wenn sich entweder herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind, oder, wenn die Kommission — auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können. Die Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (z. B. bei neuen Märkten oder Märkten, für die noch keine gefestigte Beschlusspraxis besteht), wenn es sich bei einem der beteiligten Unternehmen um einen neuen oder potenziellen Marktteilnehmer oder um den Inhaber wichtiger Patente handelt, wenn die Marktanteile der beteiligten Unternehmen nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder bekannte Wettbewerbsprobleme geprägt sind, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen auf eng verbundenen benachbarten Märkten(14) tätig sind oder wenn sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung stellt. Ein Formblatt CO kann auch verlangt werden, wenn ein beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwirbt, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt, sofern das erwerbende Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen eine starke Marktstellung haben oder jeweils auf vertikal verbundenen Märkten stark positioniert sind(15).

1.2.
Übergang zum normalen Verfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO

Bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO angemeldet werden kann, stellt die Kommission sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. In diesem Zusammenhang sind die Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich. Gelangt die Kommission nach Anmeldung des Zusammenschlusses zu der Auffassung, dass der Fall nicht für eine Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, so kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn
a)
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind;
b)
die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO zwar erfüllt sind, eine vollständige oder teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO aber erforderlich erscheint, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen oder nachweisen zu können, dass die Transaktion einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung darstellt;
c)
das vereinfachte Formblatt CO unrichtige oder irreführende Angaben enthält,
d)
ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den angemeldeten Zusammenschluss äußert; oder
e)
ein Dritter innerhalb der ihm von der Kommission zur Stellungnahme gesetzten Frist begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken äußert.
In diesen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung behandelt werden. Die Kommission teilt dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. Die Anmeldung wird erst wirksam, wenn alle verlangten Informationen eingegangen sind.

1.3.
Vorabkontakte

Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der Kommission zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6 Buchstabe g dieser Einleitung. Nach der Fusionskontrollverordnung können die Anmelder den Zusammenschluss jederzeit anmelden, vorausgesetzt, die Anmeldung ist vollständig. Die Kommission bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden. Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch empfohlen, sich bei der Kommission nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken. Wenn die beteiligten Unternehmen ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, sollten sie im Rahmen von Vorabkontakten mit der Kommission erörtern, ob der Fall für eine Anmeldung auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt. Wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht und das sich aus dem Zusammenschluss ergebende HHI-Delta unter 150 liegt, wird Anmeldern, die ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, ebenfalls empfohlen, Vorabkontakte mit der Kommission aufnehmen. Bei Zusammenschlüssen, die unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse fallen, sind Vorabkontakte und insbesondere die Übermittlung eines Entwurfs der Anmeldung möglicherweise weniger sinnvoll. Dies gilt für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist. Unter diesen Umständen könnten es die Anmelder vorziehen, den Zusammenschluss sofort anzumelden, ohne zuvor einen Entwurf der Anmeldung zu übermitteln(16). Die Anmelder können den Leitfaden Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ( „GD Wettbewerb” ) zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anmeldung.

1.4.
Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden(17). Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen. Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen verantwortlich.

1.5.
Die zu übermittelnden Angaben

Je nachdem, aus welchen Gründen(18) der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren und die Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des vereinfachten Formblatts CO ausgefüllt werden:
a)
Die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 und 10 müssen immer ausgefüllt werden, Abschnitt 9 nur im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens.
b)
Falls es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte(19) gibt, müssen die Abschnitte 6 und 7 ausgefüllt werden.
c)
Falls es bei dem Zusammenschluss nicht einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte(20) gibt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden.

1.6.
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Alle Angaben in diesem vereinfachten Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses vereinfachten Formblatts CO einzutragen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
a)
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen der Fusionskontrollverordnung erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der Kommission. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.
b)
Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind(21).
c)
Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).
d)
Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).
e)
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
f)
Sie können schriftlich beantragen, dass die Kommission die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Informationen einholen könnte.

g)
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschließlich Unterlagen) oder von anderen in diesem vereinfachten Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO gestellt werden, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Case Manager und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet ist, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses vereinfachten Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit ihren Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings benötigt die GD Wettbewerb daher in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn ein bestimmter Abschnitt in Abschnitt 1.5 dieser Einleitung nicht genannt ist oder die Kommission nach Abschnitt 1.6 dieser Einleitung anerkannt hat, dass eine bestimmte im vereinfachten Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die Kommission in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

1.7.
Das Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung im Einklang mit Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Union ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union beizufügen. Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses vereinfachten Formblatts CO zu gliedern; außerdem ist die in Abschnitt 10 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des vereinfachten Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen des Abschnitts 7 dieses vereinfachten Formblatts CO wird empfohlen zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden anzeigepflichtigen Markt (oder jede Gruppe anzeigepflichtiger Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet. Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen, insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren größten Wettbewerbern, im Hauptteil des vereinfachten Formblatts CO befinden. Anlagen zum vereinfachten Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im vereinfachten Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden. Die Kontaktdaten müssen in dem von der GD Wettbewerb auf ihrer Website vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung). Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen. Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der beigefügten Unterlagen sind der GD Wettbewerb zu übermitteln. Die Kommission hat die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Anmeldung muss an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anschrift übermittelt werden. Diese Anschrift wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auch auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. Die Anmeldung muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Bürozeiten zugehen. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der GD Wettbewerb ist Folge zu leisten. Alle elektronischen Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

1.8.
Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(22) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

1.9.
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Anmelder” nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt. An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder” bzw. „an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen” auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören. Jahr: In diesem vereinfachten Formblatt CO ist „Jahr” , sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr. Die in den Abschnitten 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben. Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem vereinfachten Formblatt CO beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze der Fusionskontrollverordnung.

1.10.
Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

Die Kommission bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Anmelder auf, zusammen mit diesem vereinfachten Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.

1.11.
Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die Kommission weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach Unions- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.

ABSCHNITT 1

1.1.
Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der Märkte, auf die sich der Zusammenschluss auswirken wird (einschließlich der wesentlichen anzeigepflichtigen Märkte(23)), sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.2.
Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird am Tag der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert sein, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
1.3.
Begründen Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, warum der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren in Frage kommt.

ABSCHNITT 2

Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen(24) Folgendes an:
2.1.1.
Name des Unternehmens;
2.1.2.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
2.1.3.
bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:

2.1.3.1.
Name, eine Zustellungsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und
2.1.3.2.
Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes bevollmächtigten externen Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

ABSCHNITT 3

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
3.1.
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen(25).

3.1.1.
Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
3.1.2.
Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i)
Fusion,
ii)
Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
iii)
Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht, oder
iv)
falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt(26).

3.1.3.
Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
3.1.4.
Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:

i)
es wurde ein Vertrag geschlossen,
ii)
es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
iii)
es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
iv)
die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

3.1.5.
Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
3.1.6.
Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.

3.2.
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
3.3.
Beziffern Sie den Wert der Transaktion (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
3.4.
Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.

ABSCHNITT 4

Übermitteln Sie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr(27):
4.1.
Weltweiter Umsatz;
4.2.
EU-weiter Umsatz;
4.3.
EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
4.4.
Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erzielt werden);
4.5.
EFTA-weiter Umsatz;
4.6.
Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erzielt werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 5

Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
5.1.
Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss — sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot — herbeigeführt wird, und
5.2.
gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
5.3.
Die folgenden Informationen müssen nur übermittelt werden, wenn es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte im EWR gibt: Kopien aller Präsentationen zur Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind.
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.3 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.

ABSCHNITT 6

Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte(28) gibt.

6.1.
Marktabgrenzung

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss(29). Für Angaben, die in diesem vereinfachten Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

6.1.1.
Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind. Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

6.1.2.
Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

6.2.
Anzeigepflichtige Märkte

Für die Zwecke der in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den anzeigepflichtigen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte(30), auf denen im EWR
a)
zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf demselben relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen);
b)
eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen).
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen alle anzeigepflichtigen Märkte. Falls der Zusammenschluss unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, müssen Sie bestätigen, dass es nach keiner plausiblen Abgrenzung von sachlich und räumlich relevanten Märkten einen betroffenen Markt im Sinne des Abschnitts 6.3 des Formblatts CO gibt.

ABSCHNITT 7

Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte gibt.
7.1.
Geben Sie für jeden anzeigepflichtigen Markt im Sinne des Abschnitts 6 für das dem Zusammenschluss vorausgehende Jahr Folgendes an:

7.1.1.
für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
7.1.2.
die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)(31); geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
7.1.3.
den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; geben Sie an, ob es in den letzten drei Geschäftsjahren wesentliche Änderungen bei Umsätzen und Marktanteilen gegeben hat;
7.1.4.
bei horizontalen und vertikalen Beziehungen die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage); nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers) dieser Wettbewerber.

7.2.
Falls der Zusammenschluss unter Randnummer 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, erläutern Sie für jeden anzeigepflichtigen Markt, auf dem der gemeinsame horizontale Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt, Folgendes:

7.2.1.
Geben Sie an, ob einer der besonderen Umstände, die unter Randnummer 20 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse(32) aufgeführt sind, vorliegt. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie hoch die Marktkonzentration ist, ob sich bei dem geplanten Zusammenschluss wichtige Innovatoren zusammenschließen würden, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt würde und ob erfolgversprechende Produkte eines der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
7.2.2.
Geben Sie den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für jedes der letzten 3 Jahre an.
7.2.3.
Beschreiben sie kurz für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:

7.2.3.1.
die Forschungs- und Entwicklungsintensität(33),
7.2.3.2.
die wichtigsten Waren- und/oder Dienstleistungsinnovationen, die in den letzten 3 Jahren auf den Markt gebracht wurden, die Produkte, an denen gearbeitet wird, um sie in nächsten 3 Jahren auf den Markt zu bringen, sowie wichtige Rechte des geistigen Eigentums, die in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.

ABSCHNITT 8

Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.

8.1.
Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben

Beschreiben Sie für jedes der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle erwerben, die Art seiner Geschäftstätigkeit.

8.2.
Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens

8.2.1.
Erläutern sie die derzeitige und künftige Geschäftstätigkeit der Unternehmen, über die die Kontrolle erworben wird.
8.2.2.
Im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, das im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des EWR aufweist, genügt es zu erläutern,

8.2.2.1.
welche Waren oder Dienstleistungen das Gemeinschaftsunternehmen derzeit und künftig anbietet und
8.2.2.2.
warum das Gemeinschaftsunternehmen weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf Märkte im EWR hätte.

8.3.
Fehlen anzeigepflichtiger Märkte

Erläutern Sie bitte, warum es Ihres Erachtens bei dem geplanten Zusammenschluss keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.

ABSCHNITT 9

Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:
a)
Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig(34)?

Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

i)
den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,
ii)
die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zum vorgenannten Umsatz,
iii)
den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

b)
Falls Sie die Frage unter Buchstabe a bejahen und die Kriterien des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(35) Ihres Erachtens nicht erfüllt sind, begründen Sie dies.
c)
Wenn Sie — unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a und b beantwortet haben — der Auffassung sind, dass die Kriterien des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(36) Anwendung finden, begründen Sie dies, um der Kommission eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss

i)
dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
ii)
die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
iii)
den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
iv)
keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 10

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im vereinfachten Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen” ). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

(4)

Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. С 366 vom14.12.2013, S. 1).

(5)

Wenn in diesem vereinfachten Formblatt CO auf die Tätigkeit von Unternehmen auf Märkten Bezug genommen wird, ist darunter die Tätigkeit auf Märkten im Gebiet des EWR oder auf Märkten zu verstehen, die das Gebiet des EWR umfassen, aber möglicherweise weiter sind als das Gebiet des EWR.

(6)

Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass die Ware oder Dienstleistung des auf dem betreffenden vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens eine wichtige Vorleistung für die Ware oder Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens darstellt. Näheres entnehmen Sie bitte den Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Randnr. 34.

(7)

Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

(8)

Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall möglicherweise zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegte Abgrenzung genau genug ist, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen alternativen Märkte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden (einschließlich räumlich relevanter Märkte, die enger als nationale Märkte sind).

(9)

Siehe die Fußnoten 5 und 7.

(10)

Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

(11)

Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Die sich aus einem Zusammenschluss ergebende Veränderung des HHI kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarkts allein anhand der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden. Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5), Randnr. 16 und Fußnote 19. Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, vom Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten, vom Quadrat des Marktanteils des neu formierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss) die Summe der Quadrate der einzelnen Marktanteile der beteiligten Unternehmen abzuziehen (da die Marktanteile aller übrigen Wettbewerber auf dem Markt unverändert bleiben und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichung haben). Das HHI-Delta kann also allein auf der Grundlage der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssen.

(12)

Siehe Fußnote 7.

(13)

Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20.

(14)

Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden; siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Randnr. 91.

(15)

Siehe Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Randnrn. 8 bis 19.

(16)

Vor dem Hintergrund der Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb möchte die Kommission die Anmelder jedoch bitten, vorher einen Antrag auf Zuweisung eines Case Teams der GD Wettbewerb zu stellen.

(17)

Siehe Artikel 4 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

(18)

Siehe die Voraussetzungen unter den Randnrn. 5 und 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. С 366 vom14.12.2013, S. 1).

(19)

Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

(20)

Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

(21)

Mit diesem vereinfachten Formblatt CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) verarbeitet.

(22)

Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

(23)

Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

(24)

Bei einer feindlichen Übernahme gehört hierzu auch das Zielunternehmen, zu dem Angaben zu machen sind, soweit dies möglich ist.

(25)

Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(26)

Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

(27)

Zum Begriff „beteiligte Unternehmen” und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(28)

Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

(29)

Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(30)

Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Uniongerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.

(31)

Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.

(32)

Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

(33)

Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.

(34)

Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 6.

(35)

Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(36)

Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

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