ANHANG III VO (EG) 2004/802

FORMBLATT RS

FORMBLATT RS FÜR BEGRÜNDETE ANTRÄGE

NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

EINLEITUNG

1.1.
Zweck dieses Formblatts RS

In diesem Formblatt RS sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung” ) beizufügen sind. Zu beachten sind die Fusionskontrollverordnung sowie die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission(2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung” ), der dieses Formblatt RS beigefügt ist. Diese Verordnungen und andere einschlägige Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server „Europa” der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(3) (im Folgenden „EWR-Abkommen” ). Die in Formblatt RS verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für einen angemessen begründeten Antrag nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für den begründeten Antrag in Ihrem Fall nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der Kommission zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.3 Buchstabe e dieser Einleitung. Die Kommission bietet Antragsstellern die Möglichkeit, die förmliche Übermittlung des Formblatts RS im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind sowohl für die Antragssteller als auch für die Kommission äußerst nützlich, um den genauen Informationsbedarf für den begründeten Antrag zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen spürbar die Menge der verlangten Informationen. Deshalb wird den beteiligten Unternehmen empfohlen, sich auf freiwilliger Basis bei der Kommission und den zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Informationen zu erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken. Die beteiligten Unternehmen können den Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings” der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ( „GD Wettbewerb” ) zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Erstellung von Anmeldungen und begründeten Anträgen.

1.2.
Antragsbefugnis

Im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss der begründete Antrag von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam gestellt werden. Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber den begründeten Antrag stellen. Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss der begründete Antrag vom Bieter gestellt werden. Jeder Antragsteller ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Angaben verantwortlich.

1.3.
Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags

Alle Angaben in diesem Formblatt RS müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts RS einzutragen. Unrichtige oder irreführende Angaben im begründeten Antrag werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung). Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
a)
Gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung ist die Kommission verpflichtet, begründete Anträge unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten weiterzuleiten. Die Frist für die Prüfung eines begründeten Antrags beginnt mit Eingang des Antrags bei den zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten. Über den begründeten Antrag wird in der Regel auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen seitens der Behörden entschieden.
b)
Die Antragsteller müssen sich daher bei der Ausarbeitung ihres begründeten Antrags vergewissern, dass alle zugrunde gelegten Informationen und Argumente hinreichend durch unabhängige Quellen belegt sind.
c)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Antragsteller, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen.
d)
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung kann die Kommission Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen im Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien. Sie können daher schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Anträge auf Befreiung sollten zeitgleich mit der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Case Manager und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn begründet wird, warum die betreffenden Informationen nicht zugänglich sind, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission oder die zuständigen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten die fehlenden Angaben einholen könnten.

Anträge auf Befreiung werden im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb bearbeitet, die in der Regel fünf Arbeitstage benötigt, um auf einen Antrag auf Befreiung zu antworten.

e)
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung kann die Kommission Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen in diesem Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich ist. Sie können daher schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung durch die Kommission oder die zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten nicht erforderlich sind.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Sachbearbeiter und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich sind. Die Kommission kann sich mit den Behörden der zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie über einen solchen Antrag befindet.

Anträge auf Befreiung werden im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb bearbeitet, die in der Regel fünf Arbeitstage benötigt, um auf einen Antrag auf Befreiung zu antworten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt RS verlangte Information für den vollständigen begründeten Antrag nicht erforderlich ist, hindert dies die Kommission in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

1.4.
Antragstellung

Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache. Um die Bearbeitung des Formblatts RS durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten zu erleichtern, wird den beteiligten Unternehmen nachdrücklich empfohlen, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Adressaten der Informationen verstanden werden. Bei Anträgen auf Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, eine Kopie des Antrags in den Sprachen der Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, an die die Sache verwiesen werden soll, beizufügen. Die in diesem Formblatt RS verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts RS zu gliedern; außerdem ist die Erklärung am Ende zu unterzeichnen und es sind Unterlagen beizufügen. Das Original des Formblatts RS muss für jeden Antragsteller von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Antragsteller unterzeichnet werden. Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen im Hauptteil des Formblatts RS befinden. Anlagen zum Formblatt RS dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt RS selbst gemachten Angaben verwendet werden. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen. Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall muss der Antragsteller deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen. Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des Formblatts RS und der Anlagen sind der Kommission zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform oder elektronische Form) der Kopien werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht und können nach Bedarf geändert werden. Der Antrag muss an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnete Anschrift übermittelt werden. Diese Anschrift wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auch auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. Der Antrag muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Bürozeiten zugehen. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der GD Wettbewerb ist Folge zu leisten. Alle elektronischen Kopien des Formblatts RS und der Anlagen müssen in dem auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

1.5.
Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens(4) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen übermittelten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem beteiligten Unternehmen gestellt wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk im Antrag eingereicht werden. Alle Anlagen müssen dem begründeten Antrag beigefügt sein.

1.6.
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts RS

Antragsteller: Wenn ein begründeter Antrag nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Antragsteller” nur auf das Unternehmen, das den Antrag tatsächlich stellt. An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Antragsteller” bzw. „an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen” auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören. Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 4 dieses Formblatts RS müssen die Antragsteller die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt RS. Betroffene Märkte im Sinne dieses Formblatts RS sind die von den Antragstellern abgegrenzten Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln. Jahr: In diesem Formblatt RS ist „Jahr” , sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt RS verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr des begründeten Antrags vorausgehende Jahr. Die in diesem Formblatt RS verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben. Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt RS beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze der Fusionskontrollverordnung.

1.7.
Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

Die Kommission bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Antragsteller auf, zusammen mit diesem Formblatt RS eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seiner Vollendung einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.

ABSCHNITT 1

1.1.
Hintergrundinformationen

1.1.1.
Geben Sie eine Übersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmäßig betroffenen Märkte sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.1.2.
Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und/oder nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens gestellt wird.

Artikel 4 Absatz 4: Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten,

Artikel 4 Absatz 5: Verweisung an die Kommission.

1.2.
Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen(5)

Geben Sie für jeden Antragsteller und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
1.2.1.
Name des Unternehmens;
1.2.2.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
1.2.3.
bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:

1.2.3.1.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und
1.2.3.2.
Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

ABSCHNITT 2

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen zeigen.
2.1.
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen(6)

2.1.1.
Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
2.1.2.
Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i)
Fusion,
ii)
Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
iii)
Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht;
iv)
falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt(7).

2.1.3.
Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
2.1.4.
Geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung an, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung im Hinblick auf die Herbeiführung des Zusammenschlusses folgende Schritte unternommen worden sind:

i)
es wurde ein Vertrag geschlossen,
ii)
es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
iii)
es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
iv)
die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

2.1.5.
Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
2.1.6.
Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollendung des Zusammenschlusses.

2.2.
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
2.3.
Beziffern Sie den Wert des Zusammenschlusses (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
2.4.
Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
2.5.
Belegen Sie mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass die Umsatzschwellen für die Zuständigkeit gemäß Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht ODER nicht erreicht sind, und übermitteln Sie zu diesem Zweck für jedes der beteiligten Unternehmen(8) die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:

2.5.1.
Weltweiter Umsatz;
2.5.2.
EU-weiter Umsatz;
2.5.3.
EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
2.5.4.
Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);
2.5.5.
EFTA-weiter Umsatz;
2.5.6.
Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).

Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 3

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss(9). Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Uniongerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden. Für Informationen, die in diesem Formblatt RS von den Antragstellern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

3.1.
Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind. Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

3.2.
Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

3.3.
Betroffene Märkte

Für die Zwecke der in diesem Formblatt RS verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR
a)
zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
b)
eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)(10).
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 3 genannten Definitionen (unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen) und Marktanteilsschwellen die einzelnen betroffenen Märkte(11).

ABSCHNITT 4

Übermitteln Sie für jeden betroffenen Markt die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:
4.1.
für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
4.2.
die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)(12); geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
4.3.
den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; falls Sie in Beantwortung dieser Frage die Marktanteile nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten angeben, nennen Sie für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den geografischen Standort der fünf größten Kunden;
4.4.
die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage);
4.5.
im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind(13);
4.6.
die voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten und auf die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher.

ABSCHNITT 5

5.1.
Geben Sie an, ob Sie einen begründeten Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und/oder nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens stellen, und füllen Sie nur den entsprechenden Unterabschnitt aus:

Artikel 4 Absatz 4: Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten,

Artikel 4 Absatz 5: Verweisung an die Kommission.

5.2.
(Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)

5.2.1.
Geben Sie an, welche Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung den Zusammenschluss prüfen sollten und ob Sie mit den betreffenden Staaten bereits informell Kontakt aufgenommen haben.
5.2.2.
Geben Sie an, ob die Sache ganz oder teilweise verwiesen werden soll.

Bei einem Antrag auf Verweisung von Teilen der Sache ist genau anzugeben, welche Teile verwiesen werden sollen.

Bei einem Antrag auf Verweisung der gesamten Sache ist zu bestätigen, dass keine Märkte außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, betroffen sind.

5.2.3.
Erläutern Sie, inwiefern jeder der betroffenen Märkte in den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung aufweist.
5.2.4.
Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf jedem der genannten gesonderten Märkte im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigt werden könnte(14).
5.2.5.
Sind Sie für den Fall, dass Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für die Prüfung einer Sache oder eines Teils einer Sache zuständig werden, damit einverstanden, dass sich die betreffenden Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten in den entsprechenden einzelstaatlichen Verfahren auf die im Formblatt RS enthaltenen Informationen stützen? JA/NEIN

5.3.
(Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)

5.3.1.
Geben Sie für jeden Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet. Für jeden Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat ist eines der Felder anzukreuzen(15).
5.3.2.
Belegen Sie für jeden Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass der Zusammenschluss die einschlägigen Zuständigkeitskriterien nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht erfüllt oder nicht erfüllt.
5.3.3.
Führen Sie aus, warum die Sache von der Kommission geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und/oder EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte(16).

ABSCHNITT 6

Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:

    Nach sorgfältiger Prüfung erklären die Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem begründeten Antrag wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt RS verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

    Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen” ). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

(4)

Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

(5)

Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

(6)

Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(7)

Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

(8)

Zum Begriff „beteiligtes Unternehmen” und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(9)

Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(10)

Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.

(11)

Im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb wird den Antragstellern empfohlen, Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzulegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eventuell eine eigene Auffassung vertreten.

(12)

Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.3 Buchstabe e der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgröße und -anteilen) verzichtet werden könnte.

(13)

Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 3.

(14)

Zu Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ( „Verweisungsmitteilung” ) (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). In der Praxis werden die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung in der Regel als erfüllt angesehen, wenn „betroffene Märkte” im Sinne des Formblatts RS bestehen. Das Bestehen „betroffener Märkte” im Sinne des Formblatts RS ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Siehe Randnr. 17 und Fußnote 21 der Verweisungsmitteilung.

(15)

Wenn Sie für einen Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat weder JA noch NEIN ankreuzen, gilt dies in Bezug auf diesen einen Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat als JA.

(16)

Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ( „Verweisungsmitteilung” ) (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). Für eine Verweisung an die Kommission kommen am ehesten Sachen in Frage, in denen die Märkte, auf denen Auswirkungen auf den Wettbewerb möglich erscheinen, oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte größer als die nationalen Märkte sind und die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten im Zusammenhang stehen. Siehe Randnr. 28 der Verweisungsmitteilung.

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