Artikel 2 EuVTVO (VO (EG) 2004/805)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( „acta jure imperii” ).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- a)
- den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
- b)
- Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- c)
- die soziale Sicherheit;
- d)
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaaten” die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.