Artikel 2 EuVTVO (VO (EG) 2004/805)

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( „acta jure imperii” ).

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a)
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
b)
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c)
die soziale Sicherheit;
d)
die Schiedsgerichtsbarkeit.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaaten” die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

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