Artikel 9 EuVTVO (VO (EG) 2004/805)
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.
(2) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.
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