Artikel 2 VO (EG) 2004/808

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a)
gilt für „Gemeinschaftsstatistiken” die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
b)
gilt für „Erstellung von Statistiken” die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
c)
ist „Bezugszeitraum” der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;
d)
ist „Bezugsjahr” ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;
e)
ist „Erhebungszeitraum” ein in den Durchführungsmaßnahmen festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen die Datenerhebung erfolgt.

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