Artikel 2 VO (EG) 2004/808
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung
- a)
- gilt für „Gemeinschaftsstatistiken” die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
- b)
- gilt für „Erstellung von Statistiken” die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
- c)
- ist „Bezugszeitraum” der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;
- d)
- ist „Bezugsjahr” ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;
- e)
- ist „Erhebungszeitraum” ein in den Durchführungsmaßnahmen festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen die Datenerhebung erfolgt.
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