Artikel 3 VO (EG) 2004/808

Erfassungsbereich

(1) Die zu erstellenden Statistiken umfassen Informationen, die für die Strukturindikatoren nützlich und für das Benchmarking politischer Strategien der Gemeinschaft zur Entwicklung des europäischen Informationsraums, der Innovationstätigkeit der Unternehmen und der europäischen Informationsgesellschaft, etwa für den i2010-Benchmarking-Rahmen und seine Weiterentwicklung im Rahmen der Lissabon-Strategie, erforderlich sind, sowie andere Informationen, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.

(2) Die Statistiken sind in Module gegliedert, wie sie in den Anhängen I und II definiert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.