Artikel 8 VO (EG) 2004/808

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.

(2) Die Kommission legt die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.