Artikel 7 VO (EG) 2004/808
Qualitätskriterien und Berichte
(1) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
(2) In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission (Eurostat) empfohlene gemeinsame Standards zur Sicherung der Qualität (gemäß einheitlichen Eurostat-Qualitätskriterien) der gelieferten Daten aus. Diese Standards werden im Methodenhandbuch veröffentlicht.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität der übermittelten Daten erforderlich sind.
(4) Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Endergebnisse legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen auf die in Absatz 2 genannten Standards gestützten Bericht zur Qualität der übermittelten Daten vor. In den Berichten sind die Fälle anzuführen, in denen von diesen Standards abgewichen wurde. Der Zeitraum wird bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
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