Artikel 7 VO (EG) 2004/808

Statistikqualitätsbewertung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Qualitätsbewertungsmerkmale nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3) Alljährlich legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht zur Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor. Der Bericht wird einen Monat nach der Übermittlung der Daten vorgelegt.

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