Artikel 6 VO (EG) 2004/808
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen aggregierten Daten und Metadaten, einschließlich der vertraulichen aggregierten Daten, unter Wahrung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zur Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.
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