Artikel 6 VO (EG) 2004/808
Behandlung, Übermittlung und Verbreitung von Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten, unter Wahrung der Bestimmungen über die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(1).
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.
(3) Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken findet für die Behandlung und Verbreitung vertraulicher Daten Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
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