ANHANG I VO (EG) 2004/808

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

a)
Zweck

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Dieses Modul bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, den zeitlichen Rahmen und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung der Datenbereitstellung sowie alle notwendigen Pilotstudien.

b)
Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst. Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

c)
Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

d)
Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen;

Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen;

e-commerce- und e-business-Prozesse;

IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Bedarf an IKT-Kenntnissen;

Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-commerce- und e-business-Prozessen;

IKT-Ausgaben und -Investitionen;

IKT-Sicherheit;

Auswirkungen des IKT-Einsatzes auf Unternehmen.

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

e)
Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

nach Größenklassen;

nach NACE-Positionen;

nach Regionen; die regionale Aufschlüsselung ist auf nicht mehr als drei Gruppierungen zu begrenzen.

f)
Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten, so leitet die Kommission Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis fertig zu stellen sind. Diese Pilotstudien werden durchgeführt, um zu prüfen, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind.

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