Artikel 1 VO (EG) 2004/809

Gegenstand

In dieser Verordnung ist Folgendes festgeschrieben:

1.
die Aufmachung des Prospekts, auf die in Artikel 5 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird;
2.
die in einen Prospekt gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/71/EG aufzunehmenden Mindestangaben;
3.
die Art der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG;
4.
die Modalitäten, gemäß deren Angaben in Form eines Verweises im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG in einen Prospekt aufgenommen werden können;
5.
die Veröffentlichungsart eines Prospekts, um sicherzustellen, dass ein Prospekt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG öffentlich verfügbar ist;
6.
die Art zur Verbreitung von Werbung, auf die in Artikel 15 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird.

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