Artikel 1 VO (EG) 2004/809
Gegenstand
In dieser Verordnung ist Folgendes festgeschrieben:
- 1.
- die Aufmachung des Prospekts, auf die in Artikel 5 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird;
- 2.
- die in einen Prospekt gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/71/EG aufzunehmenden Mindestangaben;
- 3.
- die Art der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG;
- 4.
- die Modalitäten, gemäß deren Angaben in Form eines Verweises im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG in einen Prospekt aufgenommen werden können;
- 5.
- die Veröffentlichungsart eines Prospekts, um sicherzustellen, dass ein Prospekt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG öffentlich verfügbar ist;
- 6.
- die Art zur Verbreitung von Werbung, auf die in Artikel 15 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird.
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