Artikel 2 VO (EG) 2004/809

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ergänzend zur Richtlinie 2003/71/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Schema” bezeichnet eine Liste von Mindestangaben, die auf die spezifische Natur der unterschiedlichen Arten von Emittenten und/oder die verschiedenen betreffenden Wertpapiere abgestimmt sind;
2.
„Modul” bezeichnet eine Liste zusätzlicher Angaben, die nicht in den Schemata enthalten sind und einem oder mehreren dieser Schemata anzufügen sind, je nachdem, um welches Instrument und/oder um welche Transaktion es sich handelt, für die ein Prospekt oder ein Basisprospekt erstellt wurde;
3.
„Risikofaktoren” bezeichnet eine Liste von Risiken, die für die jeweilige Situation des Emittenten und/oder der Wertpapiere spezifisch und für die Anlageentscheidungen wesentlich sind;
4.
„Zweckgesellschaft” bezeichnet einen Emittenten, dessen Tätigkeit und Zweck in erster Linie in der Emission von Wertpapieren besteht;
5.
„Durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere” ( „Asset backed securities/ABS” ) bezeichnet Wertpapiere, die:

a)
einen Anspruch auf Vermögenswerte darstellen, einschließlich der Rechte, mit denen eine Bedienung der Wertpapiere, der Eingang oder die Pünktlichkeit des Eingangs zahlbarer Beträge von Seiten der Inhaber der Vermögenswerte sichergestellt werden soll, wenn es um die in diesem Rahmen zahlbaren Beträge geht;
b)
durch Vermögenswerte unterlegt sind und deren Bedingungen vorsehen, dass Zahlungen erfolgen, die sich auf Zahlungen oder angemessene Zahlungsprognosen beziehen, die unter Bezugnahme auf bestimmte oder bestimmbare Vermögenswerte berechnet werden;

6.
„Dachorganismus für gemeinsame Anlagen” /( „Umbrella collective investment undertaking” ) bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Vermögen in Anteilen eines oder mehrerer Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt ist und der sich aus unterschiedlichen Wertpapierkategorien oder Wertpapieren unterschiedlicher Bezeichnung zusammensetzt;
7.
„Organismus für gemeinsame Anlagen in Immobilien” /( „Property collective investment undertaking” ) bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anlageziel die Beteiligung am langfristigen Halten von Immobilien ist;
8.
„Öffentliche internationale Einrichtung” bezeichnet eine durch einen internationalen Vertrag zwischen souveränen Staaten gegründete juristische Person öffentlicher Natur, zu deren Mitgliedern ein oder mehrere Mitgliedstaaten zählen;
9.
„Werbung” bezeichnet Bekanntmachungen, die:

a)
sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen;
b)
darauf abzielen, die mögliche Zeichnung oder den möglichen Erwerb von Wertpapieren besonders zu fördern;

10.
„Gewinnprognose” bezeichnet einen Text, in dem ausdrücklich oder implizit eine Zahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die wahrscheinliche Höhe der Gewinne oder Verluste im laufenden Geschäftsjahr und/oder in den folgenden Geschäftsjahren genannt wird, oder der Daten enthält, aufgrund deren die Berechnung einer solchen Zahl für künftige Gewinne oder Verluste möglich ist, selbst wenn keine bestimmte Zahl genannt wird und das Wort „Gewinn” nicht erscheint;
11.
„Gewinnschätzung” bezeichnet eine Gewinnprognose für ein abgelaufenes Geschäftsjahr, für das die Ergebnisse noch nicht veröffentlicht wurden;
12.
„Vorgeschriebene Informationen” bezeichnet alle Angaben, die der Emittent oder jede Person, die ohne dessen Einwilligung die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, nach der Richtlinie 2001/34/EG oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG offen legen muss;
13.
„Bezugsrechtsemission” ist jede Emission satzungsmäßiger Bezugsrechte, in deren Rahmen neue Anteile gezeichnet werden können und die sich nur an bestehende Anteilseigner richtet. Eine Bezugsrechtsemission schließt auch eine Emission ein, bei der solche satzungsmäßigen Bezugsrechte außer Kraft gesetzt und durch ein Instrument oder eine Bestimmung ersetzt sind, das/die den bestehenden Anteilseignern nahezu identische Rechte verleiht, wenn diese Rechte folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Anteilseigner erhalten die Rechte kostenlos;
b)
die Anteilseigner sind berechtigt, neue Anteile im Verhältnis zu ihrer bestehenden Beteiligung oder bei anderen Wertpapieren, die zur Teilnahme an der Anteilsemission berechtigen, im Verhältnis zu ihren Rechten auf die zugrunde liegenden Anteile zu zeichnen;
c)
die Zeichnungsrechte sind handelbar und übertragbar oder — falls dies nicht der Fall ist — die aus den Rechten hervorgehenden Anteile werden bei Ablauf der Angebotsfrist zugunsten jener Anteilseigner verkauft, die diese Rechte nicht in Anspruch genommen haben;
d)
der Emittent kann in Bezug auf die unter Buchstabe b genannten Rechte Höchstgrenzen, Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen und für den Umgang mit nicht ausgegebenen Anteilen, Bruchteilsrechten sowie Anforderungen, die in einem anderen Land oder Gebiet gesetzlich oder durch eine Regulierungsbehörde festgelegt wurden, Regelungen treffen, die er für angemessen hält;
e)
die Mindestfrist, innerhalb deren Anteile gezeichnet werden können, ist mit der Frist für die Ausübung der in Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates geregelten satzungsmäßigen Bezugsrechte(1) identisch;
f)
die Rechte verfallen nach Ablauf der Ausübungsfrist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

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