Artikel 14 VO (EG) 2004/809
Schema für das Registrierungsformular für Banken
(1) Beim Registrierungsformular für Banken in Bezug auf Schuldtitel, derivative Wertpapiere und sonstige nicht unter Artikel 4 fallende Wertpapiere werden die Angaben gemäß dem in Anhang XI festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG sowie für Kreditinstitute aus Drittstaaten, die nicht unter diese Definition fallen, jedoch ihren eingetragenen Sitz in einem Staat haben, der Mitglied der OECD ist.
Diese Institute können alternativ auch die Schemata für das Registrierungsformular verwenden, die in Artikel 7 und 12 vorgesehen sind.
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