Artikel 15 VO (EG) 2004/809
Schema für die Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere
(1) Bei der Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere werden die Angaben gemäß dem in Anhang XII festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 3 und 5 und Artikel 16 Absätze 3 und 5 genannten Fälle gilt das Schema für Wertpapiere, auf die die in den Artikeln 6, 8 und 16 genannten anderen Schemata für Wertpapierbeschreibungen keine Anwendung finden. Das Schema gilt für bestimmte Wertpapiere, bei denen die Zahlungs- und/oder Lieferverpflichtungen an einen Basiswert gekoppelt sind.
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