Artikel 16 VO (EG) 2004/809
Schema für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR
(1) Bei der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR werden die Angaben gemäß dem in Anhang XIII festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das Schema gilt für Schuldtitel, bei denen der Emittent aufgrund der Emissionsbedingungen verpflichtet ist, dem Anleger 100 % des Nominalwertes zu zahlen, wobei zusätzlich noch eine Zinszahlung erfolgen kann.
(3) Sind Schuldtitel in bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien wandel- oder umtauschbar, so werden auch die unter Punkt 4.2.2 des Schemas in Anhang XII verlangten Angaben vorgelegt.
(4) Sind Schuldtitel in Aktien wandel- oder umtauschbar, die zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Schuldtitelemittenten oder von einem Unternehmen derselben Gruppe emittiert werden, und sind diese zugrunde liegenden Aktien nicht schon zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so werden auch zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien die unter den Punkten 3.1 und 3.2 des Schemas in Anhang III oder gegebenenfalls des verhältnismäßigen Schemas in Anhang XXIV aufgeführten Angaben vorgelegt.
(5) Berechtigen Schuldtitel mit Optionsscheinen zum Erwerb von Aktien des Emittenten und sind diese Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so werden außer den unter Punkt 4.2.2 genannten Angaben auch die im Schema des Anhangs XII verlangten Angaben vorgelegt.
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