Artikel 17 VO (EG) 2004/809

Zusätzliches Modul für die zugrunde liegende Aktie in Form von Dividendenwerten

(1) Die zusätzlichen Angaben zu den zugrunde liegenden Aktien werden gemäß dem in Anhang XIV festgelegten Modul zusammengestellt.

Ist der Emittent der zugrunde liegenden Aktien ein Unternehmen, das der gleichen Gruppe angehört, so sind darüber hinaus in Bezug auf diesen Emittenten die Angaben beizubringen, die in dem in Artikel 4 genannten Schema vorgesehen sind.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Angaben gelten nur für Wertpapiere, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
sie können nach dem Ermessen des Emittenten oder des Anlegers oder aufgrund der bei der Emission festgelegten Bedingungen in Aktien oder andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden, oder sie ermöglichen auf andere Art und Weise den Erwerb/Bezug von Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapieren,

und

2.
diese Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere werden zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers, einem Unternehmen derselben Gruppe oder einem Dritten emittiert und werden zum Zeitpunkt der Billigung des die Wertpapiere betreffenden Prospekts noch nicht an einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Union gehandelt, und die zugrunde liegenden Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere können stückemäßig geliefert werden.

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